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Entscheid

00.011.544

Verfügung vom 3. November 2020

17. Dezember 2020Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.544 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.12.2020 Verfügung vom 3. November 2020 Betroffene: Eleonor Roth, geboren am 24. April 2019, von Aarau und Erlins...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.011.544 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.12.2020

Verfügung vom 3. November 2020 Betroffene: Eleonor Roth, geboren am 24. April 2019, von Aarau und Erlinsbach, Schachenhof 348, 5106 Veltheim AG

Mutter: Yefrimaylen Roth, geboren am 25. April 1986, von der Dominikanischen Republik, Schalchenhof 348, 5106 Veltheim AG

Vater: Thomas Roth, geboren am 29. Februar 1960, von Aarau und Erlinsbach, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Prüfung einer Massnahme

Gestützt auf den Umstand, dass die Mutter mitgeteilt hat, der eingetragene Vater sei nicht der genetische Vater der Betroffenen, die Mutter aufgrund von Art. 306 Abs. 2 ZGB jedoch nicht befugt ist, die Interessen des Kindes in einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaftsvermutung zu vertreten, verfügt die Gerichtspräsidentin:

Erwägungen

1.

Das Präsidium des Familiengerichts beabsichtigt für Eleonor Roth folgende Kindesschutzmassnahme zu errichten:

1.

Für die Betroffene wird eine Kindesschutzmassnahme nach Art. 306 Abs. 2 i.V.m. Art. 308 Abs.

2.

ZGB errichtet.

2.

Die Beistandschaft umfasst folgenden Aufgabenbereich: Für die Betroffene ein Verfahren auf Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft gem. Art. 256 ZGB einzuleiten, sie in diesem Verfahren zu vertreten, ihre Interessen zu wahren, wozu ihr Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wird.

3.

Die Vertretungsmacht der Eltern hinsichtlich Ziff. 2 hiervor entfällt von Gesetzes wegen.

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau

4.

Zur Beiständin wird per Entscheiddatum Maya Gehrig, c/o Soziale Dienstleistungen Region Brugg, Schulthess-Allee 1, 5200 Brugg, ernannt.

5.

Der Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 414 ZGB).

6.

Der Beiständin wird aufgetragen, nach rechtskräftiger Anfechtung der Vaterschaftsvermutung, spätestens jedoch für die Periode vom Entscheiddatum bis 31. Oktober 2022 (einzureichen bis spätestens 31. Januar 2023), Bericht zu erstatten und diesen dem Familiengericht Brugg einzureichen.

7.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.

Die Eltern haben dem Präsidium des Familiengerichts innert 10 Tagen mitzuteilen, ob sie mit der Errichtung der Kindesschutzmassnahme und mit der vorgesehenen Beiständin einverstanden sind.

Bleibt die Eingabe innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt (Art.

147.

Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Lauf der Frist

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Brugg Präsidium 3 des Familiengerichts

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 3 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau