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Entscheid

00.011.556

Entscheid vom 15. Dezember 2020

17. Dezember 2020Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.556 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.12.2020 Entscheid vom 15. Dezember 2020 Gemeinschuldnerin: SysConsult GmbH in Liquidation, ohne Domizil Geg...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.011.556 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.12.2020

Entscheid vom 15. Dezember 2020 Gemeinschuldnerin: SysConsult GmbH in Liquidation, ohne Domizil

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Konkurs

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Erwägungen

1.

Das Konkursverfahren wird mangels Aktiven eingestellt.

2.

Die Entscheidgebühr wird auf die Staatskasse genommen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht.

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 2 des Zivilgerichts

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