00.011.562
Konkurseröffnung 15.12.2020 / SG.2020.179
18. Dezember 2020Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.562 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 18.12.2020 Konkurseröffnung 15.12.2020 / SG.2020.179 Gesuchstellerin Stiftung Auffangeinrichtung BVG Zweigstelle De...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.011.562 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 18.12.2020
Konkurseröffnung 15.12.2020 / SG.2020.179 Gesuchstellerin Stiftung Auffangeinrichtung BVG Zweigstelle Deutschschweiz, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich
Gesuchsgegnerin ESSENTIA AG, Fegistrasse 1, 8957 Spreitenbach
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung nach ordentlicher Betreibung / Ref. 163525
Erwägungen
Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 22.10.2020 beim Gerichtspräsidium Baden den Antrag, es sei in der Betreibung Nr. 164111 des Betreibungsamtes Spreitenbach (Zahlungsbefehl
2190840.
des Betreibungsamtes Cham vom 21. März 2019; Konkursandrohung des Betreibungsamtes Spreitenbach vom 16. Juli 2020) über die Gesuchsgegnerin der Konkurs zu eröffnen. Die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 166 SchKG sind erfüllt. Die Gesuchsgegnerin hat bis zu der auf 15. Dezember 2020, 10:00 Uhr angesetzten Verhandlung keine Zahlung geleistet, und die Gesuchstellerin hat die Klage auch nicht zurückgezogen. Die Gesuchsgegnerin macht schliesslich auch keine der in Art 172 SchKG vorgesehenen Einreden geltend. Somit ist der Konkurs über sie zu eröffnen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 68 SchKG), aber mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu verrechnen.
Entscheid
1.
Über ESSENTIA AG, Fegistrasse 1, 8957 Spreitenbach wird mit Wirkung ab 15. Dezember 2020, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
4.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht.
Dieser Entscheid wird der Gesuchsgegnerin öffentlich zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG).
Das Obergericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Baden Der Gerichtspräsident 1
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 3 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau