00.011.567
Entscheid vom 30. Oktober 2020
17. Dezember 2020Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.567 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.12.2020 Entscheid vom 30. Oktober 2020 Klägerin Rosa Manic, geboren am 22. November 1961, von Serbien, Rombachtä...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.011.567 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.12.2020
Entscheid vom 30. Oktober 2020 Klägerin Rosa Manic, geboren am 22. November 1961, von Serbien, Rombachtäli 11, 5022 Rombach
Beklagter Veljko Andjelkovic, geboren am 9. Dezember 1957, Jovana Pajica 12, RS-37000 Krusevac
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ergänzung ausländisches Scheidungsurteil
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
Das am 27. November 1996 vor Gemeindegericht Krusevac (Serbien) ergangene Scheidungsurteil wird wie folgt ergänzt:
Auf eine Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge wird verzichtet (Art. 124b Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 280 Abs. 3 ZPO).
2.
2.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'400.00 und den Auslagen von Fr. 166.00, insgesamt Fr. 2'566.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'283.00 auferlegt.
2.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'400.00 und den Auslagen von Fr. 166.00, insgesamt Fr. 2'566.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'283.00 auferlegt.
2.2. Die auf die Klägerin entfallenden Gerichtskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Sie ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2.3.
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 800.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Aarau Präsidium 2 des Familiengerichts
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau