00.011.568
Entscheid vom 26. November 2020
18. Dezember 2020Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.568 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 18.12.2020 Entscheid vom 26. November 2020 Entscheid vom 26. November 2020 Klägerin: Anja Claudia Martin, geboren a...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.011.568 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 18.12.2020
Entscheid vom 26. November 2020 Entscheid vom 26. November 2020 Klägerin: Anja Claudia Martin, geboren am 16. Oktober 1990, von Anniviers, Eschmattweg 8, 5507 Mellingen unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Peter Fäs, SCHIBLI & PARTNER AG, Rechtsanwalt, Cordulaplatz 1, 5400 Baden Beklagter: Safet Vrenezi, geboren am 5. Mai 1977, von Mazedonien, Wohnort unbekannt Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ungültigkeitsklage gemäss Art. 105 Abs. 4 ZGB
Das Gericht erkennt:
Erwägungen
1.
In Gutheissung der Klage vom 8. Mai 2019 wird die am 16. März 2009 vor dem Zivilstandsamt in Valeshta, Struga, Mazedonien, geschlossene Ehe der Parteien für ungültig erklärt.
2.
Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt und lic. iur. Fäs, Rechtsanwalt, Baden, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestimmt.
3.
3.1 Die Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 wird den Parteien zur Hälfte mit je Fr. 900.00 zuzüglich Publikationskosten auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3.2 Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 600.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
3.1 Die Entscheidgebühr von Fr. 1'800.00 wird den Parteien zur Hälfte mit je Fr. 900.00 zuzüglich Publikationskosten auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3.2 Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 600.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
4.
4.1 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters geht infolge
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Gestützt auf § 12 Anwaltstarif erfolgt die Festlegung der Höhe der Entschädigung und deren Anweisung nach Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art.
239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides. Dieser Entscheid wird dem unbekannt abwesenden Beklagten hiermit öffentlich zugestellt.
Bezirksgericht Baden Familiengericht 7
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