00.011.606
Verfügung vom 17. Dezember 2020
18. Dezember 2020Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.606 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 18.12.2020 Verfügung vom 17. Dezember 2020 Kläger Bruno Josef Iten, geboren am 19. März 1964, von Unterägeri,...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.011.606 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 18.12.2020
Verfügung vom 17. Dezember 2020 Kläger Bruno Josef Iten, geboren am 19. März 1964, von Unterägeri, Chalacherstrasse 5, 5619 Büttikon AG vertreten durch lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt, Kirchenfeldstrasse 8, 5630 Muri AG
Beklagte Dayannet Iten, geboren am 21. November 1994, von Kuba, Wohnort unbekannt
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung
Erwägungen
1.
Die Klage wird der Beklagten mittels Publikation zugestellt.
Anträge:
1.
Die am 12. Januar 2016 in Santiago de Cuba, Kuba, geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2.
Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden.
3.
Es sei festzustellen, dass die Parteien mit dem jetzigen Besitzesstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
4.
Auf die Aufteilung des vom Klägers während der Ehe angesparten Pensionskassenguthabens sei zu verzichten.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
2.1
Der Beklagten wird zur Einreichung einer freiwilligen Stellungnahme eine Frist von 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt.
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt.
2.2
Die Beklagte hat innert derselben Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Im Unterlassungsfall erfolgen die Zustellungen weiterhin durch Publikation im Amtsblatt (http:// www.amtsblatt-ag.ch).
3.
Die Klagebeilagen können auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden, beziehungsweise werden auf Verlangen dem Zustellungsbevollmächtigen zugestellt.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise
Lauf der Frist
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 1 des Familiengerichts
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau