00.011.639
Mietausweisung
22. Dezember 2020Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.639 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.12.2020 Mietausweisung Verfügung / Anträge Gesuch um Mietausweisung Gesuchsteller Felix Birchler, Hofackerw...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.011.639 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.12.2020
Mietausweisung Verfügung / Anträge
Gesuch um Mietausweisung
Gesuchsteller Felix Birchler, Hofackerweg 10, 5524 Niederwil
Gesuchsgegner Hendric Müller, Hofackerweg 10, 5524 Niederwil
Mietobjekt: Möbiliertes Zimmer (Wohnraum) im 1. Stock inkl. dazugehöriger Estrich Hofackerweg 10, 5524 Niederwil
Begehren Der Gesuchsgegner sei zu verurteilen, das möblierte Zimmer (Wohnraum) im 1. Stock ink. dazugehöriger Estrich am Hofackerweg 10 in 5524 Niederwil AG unverzüglich zu räumen und dem Vermieter ink. Schlüssel ordnungsgemäss zu übergeben.
Das Stadtammannamt/Gemeindeammannamt Bremgarten AG sei anzuweisen, das Urteil auf Verlagen des Gesuchstellers zu vollstrecken.
Verfügung
Dem Gesuchsgegner wird zur Einreichung einer Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Publikation dieser Verfügung angesetzt.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt.
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau
Hinweise
Inhalt der Stellungnahme
In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Will sich eine Partei vertreten lassen, ist eine Vollmacht einzurei¬chen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
Erwägungen
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 1 des Zivilgerichts
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