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Entscheid

00.011.642

Entscheid vom 17. Dezember 2020

22. Dezember 2020Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.642 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.12.2020 Entscheid vom 17. Dezember 2020 Kläger: Casciaro Nicola, geboren am 2. Oktober 1969, von Niederlenz,...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.011.642 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.12.2020

Entscheid vom 17. Dezember 2020 Kläger: Casciaro Nicola, geboren am 2. Oktober 1969, von Niederlenz, Wiesenweg 26B, 5102 Rupperswil vertreten durch lic. iur. Stephan Stulz, Rechtsanwalt, Hahnrainweg 4, Postfach, 5400 Baden

Beklagte: Casciaro Angela, geboren am 12. Dezember 1983, von Deutschland, Calle Barcelona n °1, Sa Torre, CP, ES-07609 Llucmajor (Mallorca)

Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Scheidungsklage von der Kontrolle abgeschrieben.

2.

Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 und die Auslagen von CHF 42.00, insgesamt CHF 342.00, werden dem Kläger auferlegt.

3.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)

Die Kostenbestimmung dieses Entscheides kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 4 des Familiengerichts

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