00.011.643
Entscheid vom 16. Dezember 2020 (VF.2020.39)
22. Dezember 2020Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.643 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.12.2020 Entscheid vom 16. Dezember 2020 (VF.2020.39) Besetzung Gerichtspräsident Daniel Peyer Gerichtsschreiberi...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.011.643 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.12.2020
Entscheid vom 16. Dezember 2020 (VF.2020.39) Besetzung Gerichtspräsident Daniel Peyer Gerichtsschreiberin i.V. Sandra Frei
Kläger Esrom Gebregzabher, geboren am 23. August 2020, von Eritrea, Haldenstrasse 30, 5415 Nussbaumen AG gesetzlich vertreten durch Hirity Gebregzabher, Haldenstrasse 30, 5415 Nussbaumen AG Beiständin: Lucie Liliane Emma Fürst, KESD Bezirk Baden, Gstühlplatz 2, 5400 Baden
Beklagte 1 Hirity Gebregzabher, geboren am 30. Januar 1976, von Eritrea, Haldenstrasse 30, 5415 Nussbaumen AG
Beklagter 2 Hebtom Yemane, Wohnort unbekannt
Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Anfechtung Vaterschaftsvermutung
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
In Gutheissung der Klage wird das Kindesverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten 2 beseitigt. Es wird festgestellt, dass der Beklagte 2, Hebtom Yemane, Wohnort unbekannt, nicht der Vater des Klägers, Esrom Gebregzabher, ist und dass zwischen ihnen kein Kindesverhältnis besteht.
2.
Die Gerichtskosten bestehen aus:
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau
a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 450.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 187.70 c) den Kosten für die Beweisführung von Fr. 76.15 Total Fr. 713.85
a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 450.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 187.70 c) den Kosten für die Beweisführung von Fr. 76.15 Total Fr. 713.85
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 150.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte den beiden Beklagten auferlegt und gehen – soweit die Beklagte 1 betreffend – infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Beklagte 1 ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieser Entscheid wird dem unbekannt abwesenden Beklagten 2 hiermit öffentlich zugestellt.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Baden Präsidium des Familiengerichts 1
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