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Entscheid

00.011.665

Entscheid vom 18. Dezember 2020

23. Dezember 2020Deutsch4 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.665 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2020 Entscheid vom 18. Dezember 2020 Betroffener Gebremeskel Yohannes, geboren am 10. Oktober 2005, von Er...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.011.665 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2020

Entscheid vom 18. Dezember 2020 Betroffener Gebremeskel Yohannes, geboren am 10. Oktober 2005, von Eritrea, Schwettistrasse 8, 5704 Egliswil Mutter Tesfagaragesh Hiwet, Wohnort unbekannt Vater Gebremeskel Gebremariyam, verstorben Gegenstand Prüfung einer Massnahme

Das Familiengericht erkennt:

Erwägungen

1.

Für den Betroffenen wird eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB mit umfassender Vertretungsbefugnis errichtet.

2.

Zur Beiständin wird Sonja Suter, Kantonaler Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau ernannt.

3.

Der Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen.

4.

Der Beiständin wird aufgetragen, den ordentlichen Bericht für die Periode vom 18. Dezember 2020 bis 30. November 2022 zu erstatten und diesendem Familiengericht bis spätestens 28. Februar 2023 unaufgefordert (im Doppel) einzureichen. Für Fragen und zur Unterstützung steht das Familiengericht gerne zur Verfügung.

5.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Der Entscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 321 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Voll­ streckbarkeit des Entscheides nicht (Art. 450c ZGB). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Obergericht nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB i.V.m. Art. 325 ZPO).

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Der Entscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 321 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Voll­ streckbarkeit des Entscheides nicht (Art. 450c ZGB). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Obergericht nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB i.V.m. Art. 325 ZPO).

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium des Familiengerichts

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau