Lexipedia

Entscheid

00.011.670

Urteil vom 16. Dezember 2020

24. Dezember 2020Deutsch5 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.670 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.12.2020 Urteil vom 16. Dezember 2020 Anklägerin: Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 30, 4...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.011.670 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.12.2020

Urteil vom 16. Dezember 2020 Anklägerin: Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen Beschuldigter: Dursun Akgül, geboren am 15. Dezember 1966, von der Türkei, vormals in Oftringen, aktueller Wohnort unbekannt Gegenstand: Strafverfahren betreffend Urkundenfälschung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte

Der Gerichtspräsident erkennt:

Der Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB, der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte gemäss Art. 169 StGB, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB. Der Beschuldigte wird in Anwendung der erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 StGB und Art. 49 StGB zu 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschuldigte wird in Anwendung der erwähnten Bestimmungen von Art. 292 StGB sowie Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen. Der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 16. Februar 2016 für 290 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 150.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 43'500.00 ist zu bezahlen. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 290 Tagen vollzogen. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 22. Februar 2018 für 100 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 50.00 Tagessätze gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 5'000.00 ist zu bezahlen. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen vollzogen. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Gesamtbetrag von Fr. 418.00 auferlegt. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. Rechtsmittelbelehrung: Neue Beurteilung (Art. 368 ff. StPO) Die verurteilte Person kann innert 10 Tagen seit der persönlichen Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau verlangen. Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Frist für das Gesuch um neue Beurteilung kann nicht erstreckt werden (Art.

Erwägungen

89.

Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären (Art. 371 StPO). Berufung (Art. 398 ff. StPO) Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung angemeldet werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz kann das Urteil auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes überprüfen. Die Privatklägerschaft kann die ausgesprochene Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Wird die Berufung angemeldet, so stellt das Gericht den Parteien das begründete Urteil zu und leitet die Akten an das Obergericht weiter. Wer die Berufung angemeldet hat, muss innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, die Berufung erklären. Die Berufungserklärung ist schriftlich einzureichen. Es ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Änderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, b. die Bemessung der Strafe, c. die Anordnung von Massnahmen, d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, e. die Nebenfolgen des Urteils, f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen Die Frist für die Anmeldung der Berufung und die Frist für die Erklärung der Berufung können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. §

26.

EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Das Urteil wird mit dem Ablauf der Frist für die Anmeldung der Berufung rechtskräftig und vollstreckbar. Wird die Berufung angemeldet, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils.

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau

Bezirksgericht Zofingen Präsidium des Strafgerichts

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 3 von 3 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau