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Entscheid

00.011.672

Entscheid vom 18. Dezember 2020

23. Dezember 2020Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.672 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2020 Entscheid vom 18. Dezember 2020 Besetzung Gerichtspräsident R. Corboz Rechtspraktikant M. Wyss Kläg...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.011.672 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.12.2020

Entscheid vom 18. Dezember 2020 Besetzung Gerichtspräsident R. Corboz Rechtspraktikant M. Wyss

Klägerin Zoe-Stella Riedel, geboren am 2. Dezember 2019, von Deutschland, Dorfstrasse 14b, 5626 Hermetschwil-Staffeln unentgeltlicher Prozessbeistand: Yanick Bachmann, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst, Breitistrasse 6, Postfach 1491, 5610 Wohlen AG

Beklagter 1 Christian Riedel, geboren am 13. Dezember 1977, von Deutschland, Säntisweg 3, DE-79798 Jestetten

Beklagte 2 Daniela Riedel, geboren am 30. Dezember 1985, von Deutschland, Dorfstrasse 14b, 5626 Hermetschwil-Staffeln

Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Anfechtung Vaterschaft

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

1.1

In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der Beklagte 1 nicht der Vater der Klägerin ist.

1.2

Das Kindesverhältnis zwischen dem Beklagten 1 und der Klägerin wird rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt der Klägerin aufgehoben.

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Beklagten 2 auferlegt.

Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 200.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 200.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

3.

3.1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.2. Der unentgeltliche Prozessbeistand der Klägerin wird aufgefordert, dessen Auslagen nach Beendigung des Mandats im KE-Verfahren abzurechnen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 4 des Familiengerichts

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau