00.011.686
Urteil vom 22. Dezember 2020 / ST.2020.74
28. Dezember 2020Deutsch5 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.686 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.12.2020 Urteil vom 22. Dezember 2020 / ST.2020.74 Anklägerin: Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207 / T...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.011.686 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.12.2020
Urteil vom 22. Dezember 2020 / ST.2020.74 Anklägerin: Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207 / Täfernhof, 5405 Dättwil AG vertreten durch Christoph Decker, Staatsanwalt, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter: Alexandre Heiniger, geboren am 25. August 1978, von Eriswil, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Strafverfahren betreffend Hausfriedensbruch
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 40 StGB und Art. 47 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen unbedingt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 13. Januar 2020 (Art. 49 Abs. 2 StGB) bestraft.
3.
Betreffend die Urteile: des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17.06.2016 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 16.08.2016 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 05.10.2016 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 09.08.2017
wird der Beschuldigte in Anwendung von Art. 89 Abs. 2 StGB nicht in den Strafvollzug rückversetzt, sondern hiermit verwarnt.
4.
4.1
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Die Verfahrenskosten bestehen aus: a. der Gerichtsgebühr Fr. 800.00, b. der Anklagegebühr Fr. 900.00, c. den Spesen Fr. 77.40, Total Fr. 1'777.40
4.2
Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. c) im Gesamtbetrag von Fr. 1'777.40 auferlegt, zuzüglich der Kosten einer allfälligen schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO.
5.
Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen.
Dieses Urteil wird dem unbekannt abwesenden Beschuldigten hiermit öffentlich zugestellt!
Neue Beurteilung (Art. 368 ff. StPO)
Die verurteilte Person kann innert 10 Tagen seit der persönlichen Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.
Die Frist für das Gesuch um neue Beurteilung kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Solange die Berufungsfrist noch läuft, kann die verurteilte Person neben oder statt dem Gesuch um neue Beurteilung auch die Berufung gegen das Abwesenheitsurteil erklären (Art. 371 StPO).
Berufung (Art. 398 ff. StPO)
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung angemeldet werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz kann das Urteil auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes überprüfen. Die Privatklägerschaft kann die ausgesprochene Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO).
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Wird die Berufung angemeldet, so stellt das Gericht den Parteien das begründete Urteil zu und leitet die Akten an das Obergericht weiter. Wer die Berufung angemeldet hat, muss innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, die Berufung erklären. Die Berufungserklärung ist schriftlich einzureichen. Es ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Änderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, b. die Bemessung der Strafe, c. die Anordnung von Massnahmen, d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, e. die Nebenfolgen des Urteils, f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
Die Frist für die Anmeldung der Berufung und die Frist für die Erklärung der Berufung können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Das Urteil wird mit dem Ablauf der Frist für die Anmeldung der Berufung rechtskräftig und vollstreckbar. Wird die Berufung angemeldet, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils.
Zustellung eines begründeten Urteils (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO)
Wenn die Parteien keine Berufung anmelden, können sie innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs auch bloss ein begründetes Urteil verlangen. In diesem Fall kann das Urteil nicht angefochten werden.
Bezirksgericht Baden Präsidium des Strafgerichts
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