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Entscheid

00.011.696

Entscheid vom 19. November 2019 / SZ.2019.200

30. Dezember 2020Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.696 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote Veröffentlicht: 30.12.2020 Entscheid vom 19. November 2019 / SZ.2019.200 Gesuchstellerin 1: STWEG Winkelmatt Rütihof, Hofstrasse 36 + 38, 5406 Rütihof Gesuchs...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.011.696 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote Veröffentlicht: 30.12.2020

Entscheid vom 19. November 2019 / SZ.2019.200 Gesuchstellerin 1: STWEG Winkelmatt Rütihof, Hofstrasse 36 + 38, 5406 Rütihof Gesuchstellerin 2: Wogimmo AG, Grundstrasse 6, 6343 Rotkreuz

Erwägungen

1.

und 2 vertreten durch DIVOR AG Immobilien, Täfernstrasse 31, 5405 Baden-Dättwil

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Verbotsbewilligung (Gemeinde Baden 4021, Grundstück-Nr. 4446 + 5857, Plan-Nr. 95)

In Gutheissung des Gesuches wird folgendes gerichtliches Verbot erlassen:

"Auf Gesuch der Grundeigentümer wird allen Unberechtigten richterlich verboten, Fahrzeuge jeder Art auf den 7 Besucherparkplätzen bei der Hofstrasse 36-44 in 5406 Baden-Rütihof der Grundstücke Liegenschaft Baden / 5857 und Liegenschaft Baden / 4446 abzustellen. Berechtigt sind einzig die Besucher der Liegenschaften Hofstrasse 36, 38, 40, 42 und 44.

Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.-- bestraft.

Das Verbot wird auf 20 Jahre nach seinem Erlass befristet.

Baden, 19. November 2019 Bezirksgericht Baden Präsidium des Zivilgerichts"

Gemäss Art. 260 ZPO kann jede Person, die das Verbot nicht anerkennen will, innert einer Frist von 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Sie macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots gegenüber der einsprechenden Person kann beim Gericht Klage erhoben werden.

Bezirksgericht Baden Präsidium des Zivilgerichts

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 1 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau