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Entscheid

00.011.899

Urteilsvorschlag vom 5. Januar 2021

8. Januar 2021Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.011.899 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.01.2021 Urteilsvorschlag vom 5. Januar 2021 Kläger / Vermieter: Erwin Rohr, Gränicherweg 18,...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.011.899 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.01.2021

Urteilsvorschlag vom 5. Januar 2021 Kläger / Vermieter: Erwin Rohr, Gränicherweg 18, 5502 Hunzenschwil Beklagter / Mieter: Kordian Damian Kuzia, mit unbekanntem Aufenthalt

Schlichtungsverfahren betreffend: Forderung aus ehemaligem Mietverhältnis, nämlich total Fr. 7'260.00 für ausstehende Mietzinse September 2019 - 31.03.2020 für Wohnung und Parkplatz; reduziert auf Fr. 5'000.00. Ersuchen um Herausgabe der Mieterkaution von Fr. 3'000.00 zur teilweisen Tilgung der Mietzinsausstände.

Miet-/Pachtobjekt: 1-Zimmer-Studio HBaEG2-3 mit eigenem Badezimmer und Mitbenützung Wohnküche und Waschküche, alles in der Liegenschaft "Bahnhofstrasse 32a" in 5502 Hunzenschwil.

Rechtshängigkeit: 07.12.2020

Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg unterbreitet den Parteien folgenden Urteilsvorschlag:

Erwägungen

1.

Es wird formell festgestellt, dass der durch öffentliche Publikation im Aarg. Amtsblatt vorgeladene Beklagte unentschuldigt nicht zur heutigen Schlichtungsverhandlung erschienen ist. Die Schlichtungsbehörde Lenzburg ging somit gemäss den Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO vor und erliess gegen den Beklagten den vorliegenden Urteilsvorschlag. Der Beklagte wird dazu verpflichtet, dem Kläger dessen zu Recht gegen ihn geltend gemachten (reduzierten) Forderungen im Umfange von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Die Bezahlung hat durch den Kläger innert Wochenfrist ab Rechtskrafteintritt des vorliegenden Urteilsvorschlages zu erfolgen.

2.

Die Firma goCaution AG in 3172 Niederwangen, wird angewiesen und ausdrücklich dazu ermächtigt, die auf den Beklagten lautende Mieterkautions-Bürgschaft, Policen-Nr. MK-20190895020936, zu saldieren und dem Kläger nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteilsvorschlages den verbürgten Betrag von Fr. 3'000.00 zur teilweisen Tilgung der ihm zustehenden Forderung von Fr. 5'000.00 herauszugeben. Zur Herauslösung der Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau Bürgschaftssumme von Fr. 3'000.00 hat der Kläger der Firma goCaution AG den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Lenzburg vom 05.01.2021 vorzuweisen, resp. einzureichen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Wirkungen des Urteilsvorschlages (Art. 211 ZPO)

Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.

Die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Bezirk Lenzburg

Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 2 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau