00.012.007
Urteilsvorschlag vom 12. Januar 2021
13. Januar 2021Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.012.007 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.01.2021 Urteilsvorschlag vom 12. Januar 2021 Kläger / Vermieter 1 + 2: Markus und Ariane Reno...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.012.007 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.01.2021
Urteilsvorschlag vom 12. Januar 2021 Kläger / Vermieter 1 + 2: Markus und Ariane Renold, Birkenweg 2, 5505 Brunegg vertreten durch Rahel Scarabino-Renold, Sandhübelstrasse 16, 5505 Brunegg Beklagter / Mieter 1 + 2: Swen und Jasmin Kalski, mit aktuell unbekanntem Aufenthalt
Schlichtungsverfahren betreffend: Forderung aus ehemaligem Mietvertrag; konkret Fr. 4'909.20. Ersuchen um Anweisung an die kontenführende Bank, die Mieterkaution von Fr. 2'500.00 an die Vermieter freizugeben. Miet-/ Pachtobjekt Einfamilienhaus "Birkenweg 7" in 5505 Brunegg
Rechtshängigkeit 12.11.2020
Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg unterbreitet den Parteien folgenden Urteilsvorschlag:
Erwägungen
1.
Es wird formell festgestellt, dass die durch öffentliche Publikation im Aarg. Amtsblatt vorgeladenen Beklagten unentschuldigt nicht zur heutigen Schlichtungsverhandlung erschienen sind. Die Schlichtungsbehörde Lenzburg ging somit gemäss den Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO vor und erliess gegen die Beklagten den vorliegenden Urteilsvorschlag.
2.
Die Beklagten werden dazu verpflichtet, den Klägern deren zu Recht gegen sie geltend gemachten Forderungen im Umfange von Fr. 4'454.80 zu bezahlen. Die Bezahlung hat durch die Beklagten innert Wochenfrist ab Rechtskrafteintritt des vorliegenden Urteilsvorschlages zu erfolgen.
3.
Die Hypothekarbank Lenzburg, wird angewiesen und ausdrücklich dazu ermächtigt, das auf die Beklagten lautende Mieterkautionssparkonto Nr. 286.195.011, IBAN CH63 0830 7000 2861 9501 1, zu saldieren und den Klägern den Saldo von Fr. 2'500.00 zur teilweisen Tilgung der ihen zustehenden Forderung herauszugeben (Anmerkung: Die Saldierung des Kontos zugunsten der Kläger wurde bereits vollzogen).
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen
Rechtlich massgebend ist die signierte Einzelpublikation (PDF). 1 von 2 © 2019 Amtsblatt des Kantons Aargau
Rechtsmittelbelehrung: Wirkungen des Urteilsvorschlages (Art. 211 ZPO) Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.
Die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Bezirk Lenzburg
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