00.013.592
Urteilsvorschlag vom 11. März 2021
16. März 2021Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.013.592 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.03.2021 Urteilsvorschlag vom 11. März 2021 Kläger / Vermieter: Rohr Erwin, Gränicherweg 18, 5...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.013.592 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 16.03.2021
Urteilsvorschlag vom 11. März 2021 Kläger / Vermieter: Rohr Erwin, Gränicherweg 18, 5502 Hunzenschwil Beklagter / Mieter: Vicente Dias Paulo Jorge, mit derzeit unbekanntem Aufenthalt.
Schlichtungsverfahren betreffend: Forderung aus ehemaligem Mietvertrag; konkret Fr. 1'000.00. Ersuchen um Herausgabe der Mieterkaution im Umfang von Fr. 1'000.00 zur Deckung der offenen Forderungen aus dem ehemaligen Mietvertrag. Miet-/ Pachtobjekt ehem. Wohngemeinschaft Objekt HBaOG2 (1. OG Südosten), 1 Zimmer, Mitbenützung Badezimmer 1. Stock, grosse Wohnküche im EG, sowie Waschküche im UG, alles in der Liegenschaft "Bahnhofstrasse 32a" in 5502 Hunzenschwil.
Rechtshängigkeit 18.02.2021
Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg unterbreitet den Parteien folgenden Urteilsvorschlag:
Erwägungen
1.
Es wird formell festgestellt, dass der durch öffentliche Publikation im Aarg. Amtsblatt vorgeladene Beklagte Paulo Jorge Vicente Dias unentschuldigt nicht zur heutigen Schlichtungsverhandlung erschienen ist. Die Schlichtungsbehörde Lenzburg ging somit gemäss den Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO vor und erliess gegen den Beklagten den vorliegenden Urteilsvorschlag.
1.1
Der Beklagte wird dazu verpflichtet, dem Kläger dessen zu Recht gegen ihn geltend gemachten Forderungen im Umfange von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. Die Bezahlung / Tilgung des Betrages von Fr. 1'000.00 hat durch direkte Verrechnung mit der Mieterkautions-Bürgschaft der Firma goCaution AG zu erfolgen.
2.
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Die Firma goCaution AG in 3172 Niederwangen, wird angewiesen und ausdrücklich dazu ermächtigt, die auf den Beklagten lautende Mieterkautions-Bürgschaft, Policen-Nr. MK-20180895011357, zu saldieren und dem Kläger nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteilsvorschlages den Betrag von Fr. 1'000.00 zur vollständigen Tilgung der ihm gegenüber dem Beklagten zustehenden Forderung herauszugeben.
Zur Herauslösung der Bürgschaftssumme von Fr. 1'000.00 hat der Kläger der Firma goCaution AG den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Lenzburg vom 11.03.2021 vorzuweisen, resp. einzureichen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung: Wirkungen des Urteilsvorschlages (Art. 211 ZPO)
Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.
Die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Bezirk Lenzburg
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