00.014.118
Eröffnung Urteil
6. April 2021Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.014.118 Stelle: Friedensrichteramt Kreis XII Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 06.04.2021 Eröffnung Urteil Klägerin: Jungheinrich PROFIHOP AG, 5042 Hirschtal Beklagte: FaYo Facility Serv...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.014.118 Stelle: Friedensrichteramt Kreis XII Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 06.04.2021
Eröffnung Urteil Klägerin: Jungheinrich PROFIHOP AG, 5042 Hirschtal Beklagte: FaYo Facility Services GmbH, Bruggerstrasse 30, 5102 Rupperswil (Firmensitz gemäss Eintrag vom 26.03.2018 im Handelsregisterauszug). Rechtsbegehren: Forderung Rg. Nr. 76020202 vom 24.02.2020 von CHF 1'201.95 zuzüglich Zins zu 6% seit 07.10.2020; Mahngebühr CHF 18.90; Umtriebskosten CHF 279.00; In der Betreibung Nr.
Erwägungen
20201097.
des Betreibungsamtes Rupperswil sei der Rechtsvorschlag vom 12.10.2020 aufzuheben; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagen. Eröffnung des Urteils vom 18.03.2021:
Entscheid
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin CHF 1'201.95 zuzüglich Zins zu 6 % seit 07.10.2020 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die Mahnkosten von CHF 18.90; Umtriebskosten von CHF
279.00 und Betreibungskosten zu bezahlen.
3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20201097 des Betreibungsamtes 5102 Rupperswil vom 12.10.2020 wird vollumfänglich beseitigt.
4. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 200.00 zu ersetzen.
5. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu vergüten.
6. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 200.00 werden mit dem Kosten vorschuss der Klägerin verrechnet (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO).
Rechtsmittelbelehrung (Art. 239 Abs. 2 ZPO): Eine schriftliche Begründung wird nachgeliefert, wenn dies eine Partei innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides schriftlich verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
Friedensrichteramt Kreis XII
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