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Entscheid

00.014.119

Eröffnung Urteilsvorschlag

6. April 2021Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.014.119 Stelle: Friedensrichteramt Kreis XII Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 06.04.2021 Eröffnung Urteilsvorschlag Kläger: Scheuss Bernhard, 5734 Reinach (AG) Beklagte: FaYo Facility S...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.014.119 Stelle: Friedensrichteramt Kreis XII Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 06.04.2021

Eröffnung Urteilsvorschlag Kläger: Scheuss Bernhard, 5734 Reinach (AG) Beklagte: FaYo Facility Services GmbH, Bruggerstrasse 30, 5102 Rupperswil (Firmensitz gemäss Eintrag im Handelsregisterauszug vom 26.03.2018). Rechtsbegehren:

Erwägungen

1.

Forderung von CHF 2831.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 16.10.2020.

2.

Betreibungskosten von CHF 73.30 nebst Zins zu 5% seit 26.11.2020

3.

In der Betreibung Nr. 20201139 des Betreibungsamtes Rupperswil sei der Rechtsvorschlag aufzuheben.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Eröffnung des Urteilsvorschlags vom 18.02.2021:

1.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 2'831.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 16.10.2020 zu bezahlen.

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20201139 vom 29.10.2020 wird vollumfänglich beseitigt.

3.

Die Beklagte hat dem Kläger die Betreibungskosten gemäss Rechtsbegehrens zu erstatten.

4.

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.00 werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers in der Höhe von CHF 250.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger CHF 250.00 direkt zu ersetzen hat.

Begründung: Der Kläger stellte Arbeitsverträge für Mitarbeitende der Beklagten aus, wofür dem Friedensrichteramt Belege wie Rapport, Rechnung und Mahnung vorliegen. Den Aussagen des Klägers zufolge hat die Beklagte weder die Rechnung noch die Mahnung bestritten oder darauf reagiert. Wirkung des Urteilsvorschlags: Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Diese Frist eidgenössischen Rechts steht während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Ablehnungserklärung ist bei der Friedensrichterin schriftlich einzureichen. Sie bedarf keiner Begründung. Wird der Urteilsvorschlag abgelehnt, so darf dieser im späteren Gerichtsverfahren nicht verwendet werden. © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die Klagebewilligung zu (Art. 211 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO).

Friedensrichteramt Kreis XII Bezirk Lenzburg

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