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Entscheid

00.014.379

Urteilsvorschlag aus der Verhandlung vom 8. April 2021

13. April 2021Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.014.379 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.04.2021 Urteilsvorschlag aus der Verhandlung vom 8. April 2021 Besetzung: René Schärli, Präsi...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.014.379 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.04.2021

Urteilsvorschlag aus der Verhandlung vom 8. April 2021 Besetzung: René Schärli, Präsident Stefan Rüttimann, Vermieter-Vertreter Rebecca Bänziger, Mieter-Vertreterin

Kläger / Vermieter: Erwin Rohr, Gränicherweg 18, 5502 Hunzenschwil Beklagter / Mieter: Ernesto Waser Castillo, mit unbekanntem Aufenthalt

Schlichtungsverfahren betreffend: Forderung aus ehemaligem Mietverhältnis, nämlich total Fr. 8'691.65.00 für ausstehende Mietzinse 01.04.2020 - 31.03.2021, sowie Kosten für Schlüssel- und Schlossersatz; reduziert auf Fr. 5'000.00. Ersuchen um Herausgabe der Mieterkaution von Fr. 2'400.00 zur teilweisen Tilgung der Mietzinsausstände.

Miet-/ Pachtobjekt: Nichtraucher-Studio-Zimmer HBbOG3, im Obergeschoss Südwesten, in der Liegenschaft "Bahnhofstrasse 32b" in 5502 Hunzenschwil; mit Benützung Badezimmer OG Süden, Wohnküche im EG und Waschküche im UG.

Rechtshängigkeit: 11.03.2021

Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg unterbreitet den Parteien folgenden Urteilsvorschlag:

Erwägungen

1.

Es wird formell festgestellt, dass der durch öffentliche Publikation im Aarg. Amtsblatt vorgeladene Beklagte unentschuldigt nicht zur heutigen Schlichtungsverhandlung erschienen ist. Die

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Schlichtungsbehörde Lenzburg ging somit gemäss den Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO vor und erliess gegen den Beklagten den vorliegenden Urteilsvorschlag.

1.1

Der Beklagte wird dazu verpflichtet, dem Kläger dessen zu Recht gegen ihn geltend gemachten (reduzierten) Forderungen im Umfange von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Die Bezahlung hat durch den Beklagten innert Wochenfrist ab Rechtskrafteintritt des vorliegenden Urteilsvorschlages zu erfolgen.

2.

Die Firma goCaution AG in 3172 Niederwangen, wird angewiesen und ausdrücklich dazu ermächtigt, die auf den Beklagten lautende Mieterkautions-Bürgschaft, Policen-Nr. MK-2018049508957, zu saldieren und dem Kläger nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteilsvorschlages den verbürgten Betrag von Fr. 2'400.00 zur teilweisen Tilgung der ihm zustehenden Forderung von Fr. 5'000.00 herauszugeben.

Zur Herauslösung der Bürgschaftssumme von Fr. 2'400.00 hat der Kläger der Firma goCaution AG den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Lenzburg vom 08.04.2021 vorzuweisen, resp. einzureichen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Wirkungen des Urteilsvorschlages (Art. 211 ZPO

Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: a) in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei b) in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.

Die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

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Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Bezirk Lenzburg

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