00.017.487
Entscheid vom 13. August 2021
18. August 2021Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.017.487 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 18.08.2021 Entscheid vom 13. August 2021 Klägerin Kristina Abraham, geboren am 2. Oktober 2017, von Eritrea, S...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.017.487 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 18.08.2021
Entscheid vom 13. August 2021 Klägerin Kristina Abraham, geboren am 2. Oktober 2017, von Eritrea, Stieracker 12, 5070 Frick Beiständin: Ines Wiedmer, KESD Bezirk Laufenburg, Hinterer Wasen 58, Postfach 101, 5080 Laufenburg Beklagter Tesfai Abrham, geboren am 3. Juni 1976, von Eritrea, Wohnsitz unbekannt Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Vaterschafts- und Unterhaltsklage
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Die Vaterschafts- und Unterhaltsklage vom 23. September 2019 wird infolge Rückzug als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 176.08 Total Fr. 1'176.08
Die Gerichtskosten von Fr. 1'176.08 sowie die Publikationskosten werden wird auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Parteikosten sind wettgeschlagen.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)
Die Kostenbestimmung dieses Entscheides kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
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Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts
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