00.017.652
Verfügung vom 25. August 2021
27. August 2021Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.017.652 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.08.2021 Verfügung vom 25. August 2021 Kläger Daniel Estifanos, geboren am 2. Mai 1993, von Eritrea, Neumatt...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.017.652 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.08.2021
Verfügung vom 25. August 2021
Kläger Daniel Estifanos, geboren am 2. Mai 1993, von Eritrea, Neumattstrasse 7b, 5070 Frick Beklagte Selina Gereberhan, geboren 1994, von Eritrea, Adresse unbekannt,
Gegenstand
Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB
Der Gerichtspräsident verfügt:
Erwägungen
1.
Zustellung der Klage vom 24. August 2021 an die Gesuchsgegnerin zur Antwort (im Doppel) innert
10.
Tagen seit Zustellung dieser Verfügung. Allfällige Beilagen sind ebenfalls im Doppel einzureichen.
2.
Dem Kläger wird für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Anhang:
Klagebegehren vom 24. August 2021
1.
Es sei die am 1. Januar 2013 in Techomba, Eritrea zwischen Daniel Estifanos, geb. 2. Mai 1993, eritreischer Staatsangehöriger und Selina Gereberhan, geb. 1994, eritreische Staatsangehörige, geschlossene Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2.
Es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.
3.
Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich per Saldo an Ansprüche auseinandergesetzt seien.
4.
Die Gerichtskosten seien dem Kläger aufzuerlegen.
5.
Es sei dem Kläger für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
6.
Jede Partei habe ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen.
Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts Laufenburg
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