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Entscheid

00.017.658

Entscheid vom 19. August 2021

26. August 2021Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.017.658 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 26.08.2021 Entscheid vom 19. August 2021 Gesuchstellerin MG Brugg AG, Remigersteig 8, 5200 Brugg AG vertreten...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.017.658 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 26.08.2021

Entscheid vom 19. August 2021 Gesuchstellerin MG Brugg AG, Remigersteig 8, 5200 Brugg AG vertreten durch Dr. iur. René Müller, Fürsprecher, Laurstrasse 6, Postfach 503, 5200 Brugg AG Gesuchsgegner Artur Wiklinski, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, letzte Adresse: Unterdorfstrasse 6, 5028 Ueken

Gegenstand

Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung gemäss Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen)

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis an der Unterdorfstrasse 6, 4028 Ueken, zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner über die 3 1/2 -Zimmerwohnung im ersten Obergeschoss rechts samt Garage Nr. 1 und Kellerabteil seit dem 31. Juli 2021 aufgelöst ist.

2.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, das Mietobjekt gemäss Dispositiv-Ziff. 1 vollständig zu verlassen, zu räumen und die Schlüssel zurückzugeben und zwar spätestens innert 5 Tagen ab Publikation dieses Entscheides.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, das Mietobjekt gemäss Dispositiv-Ziff. 1 vollständig zu verlassen, zu räumen und die Schlüssel zurückzugeben und zwar spätestens innert 5 Tagen ab Publikation dieses Entscheides.

3.

Kommt der Gesuchsgegner der Aufforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, beauftragt das Gerichtspräsidium - auf schriftliches Gesuch der Gesuchstellerin - die Regionalpolizei Oberes Fricktal mit der Ausweisung des Gesuchsgegners aus dem Mietobjekt gemäss Dispositiv-Ziff. 1.

4.

© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Allfällige Vollzugskosten hat der Gesuchsgegner zu tragen, wobei die Gesuchstellerin einen entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten hat.

Die Gerichtskosten: Fr. 800.00. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 265.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

5.

Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 800.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat.

6.

Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'148.45 (inkl. Fr. 82.11 MwSt) zu bezahlen. Er hat seine eigenen Parteikosten selber zu tragen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts

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