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Entscheid

00.017.920

Urteilsvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 31.08.2021

7. September 2021Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.017.920 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.09.2021 Urteilsvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 31.08.2021 Klägerin / Vermieteri...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.017.920 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.09.2021

Urteilsvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 31.08.2021 Klägerin / Vermieterin: Renold Ariane, Birkenweg 2, 5505 Brunegg vertreten durch Rahel Scarabino-Renold, Sandhübelstrasse 16, 5505 Brunegg

Beklagter / Mieter 1: Kalski Swen, mit aktuell unbekanntem Aufenthalt,

Beklagte / Mieterin 2: Kalski Jasmin, mit aktuell unbekanntem Aufenthalt,

Gegenstand: Schlichtungsverfahren betreffend: Forderung aus ehemaligem Mietvertrag; konkret Fr. 4'720.00; nämlich für: Mietzins Ausstand Monat Oktober 2020 netto: Fr. 2'360.00 Mietzins Ausstand Monat November 2020 netto: Fr. 2'360.00

Miet-/ Pachtobjekt Einfamilienhaus "Birkenweg 7" in 5505 Brunegg

Rechtshängigkeit 22.07.2021

Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg unterbreitet den Parteien folgenden Urteilsvorschlag:

Erwägungen

1.

Es wird formell festgestellt, dass die durch öffentliche Publikation im Aarg. Amtsblatt vorgeladenen Beklagten unentschuldigt nicht zur heutigen Schlichtungsverhandlung erschienen sind. Die Schlichtungsbehörde Lenzburg ging somit gemäss den Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO vor und erliess gegen die Beklagten den vorliegenden Urteilsvorschlag.

1.1

Die Beklagten werden in solidarischer Haftbarkeit dazu verpflichtet, der Klägerin deren zu Recht gegen sie geltend gemachten Forderungen (Mietzinse Oktober 2020 + November 2020) im

© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Umfange von Fr. 4'720.00 zu bezahlen. Die Bezahlung hat durch die Beklagten innert Wochenfrist ab Rechtskrafteintritt des vorliegenden Urteilsvorschlages zu erfolgen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

​Rechtsmittelbelehrung: Wirkungen des Urteilsvorschlages (Art. 211 ZPO)

Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: a) in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei b) in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.

Die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand.

Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Bezirk Lenzburg

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