Lexipedia

Entscheid

00.018.446

Entscheid vom 28. September 2021

29. September 2021Deutsch4 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.018.446 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.09.2021 Entscheid vom 28. September 2021 Gesuchstellerin Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.018.446 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.09.2021

Entscheid vom 28. September 2021 Gesuchstellerin Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Inkasso, Postfach, 8081 Zürich

Gesuchsgegner

Alain Geissmann, geboren am 24. Februar 1963, von Hägglingen, z. Zt. unbekannten Aufenthaltes,

Gegenstand

Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Erwägungen

Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 8. Juli 2021 beim Gerichtspräsidium Laufenburg den Antrag, es sei in der Betreibung des Betreibungsamtes Frick über den Gesuchgegner der Konkurs zu eröffnen. Die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 166 SchKG sind erfüllt. Der Gesuchgegner hat bis zu der auf 27. September 2021, 08:00 Uhr angesetzten Verhandlung keine Zahlung geleistet, und die Gesuchstellerin hat die Klage auch nicht zurückgezogen. Der Gesuchgegner macht schliesslich auch keine der in Art 172 SchKG vorgesehenen Einreden geltend. Somit ist der Konkurs über ihn zu eröffnen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchgegner aufzuerlegen (Art. 68 SchKG), aber mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu verrechnen.

Entscheid

1.

Über Alain Geissmann, z. Zt. unbekannten Aufenthaltes, wird mit Wirkung ab 28. September 2021, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG).

Das Obergericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3 sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts

© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 3