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Entscheid

00.018.608

Entscheid vom 1. Oktober 2021

7. Oktober 2021Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.018.608 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.10.2021 Entscheid vom 1. Oktober 2021 Kläger Daniel Estifanos, geboren am 2. Mai 1993, von Eritrea, Neumatt...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.018.608 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.10.2021

Entscheid vom 1. Oktober 2021 Kläger Daniel Estifanos, geboren am 2. Mai 1993, von Eritrea, Neumattstrasse 7b, 5070 Frick

Beklagte Selina Gereberhan, geboren 1994, von Eritrea, Wohnsitz unbekannt

Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

Die am 1. Januar 2013 in Tokombiya (Eritrea) geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.

3.

Auf eine Teilung der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge wird verzichtet.

4.

Die Parteien sind güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.

5.

Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 2'000.00. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 665.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'000.00 b) den Kosten der Beweisführung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 0.00 Total Fr. 2'000.00. Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 665.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.

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Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.

Die Parteikosten sind wettgeschlagen. (...)

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Familiengerichts

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