00.019.511
Verfügung vom 16. November 2021 (SZ.2021.65)
17. November 2021Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.019.511 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.11.2021 Verfügung vom 16. November 2021 (SZ.2021.65) Verfügung vom 16. November 2021 Betroffene Gesellschaft Baug...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.019.511 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 17.11.2021
Verfügung vom 16. November 2021 (SZ.2021.65) Verfügung vom 16. November 2021
Betroffene Gesellschaft Baugroup und Partner AG, Rohrmattstrasse 4, 5737 Menziken
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Erwägungen
1.
Die betroffene Gesellschaft hat innert einer Frist von 30 Tagen seit Zu-stellung dieser Verfügung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht durch einen aktuellen Handelsregisterauszug nach-zuweisen.
2.
Bleibt die betroffene Gesellschaft innerhalb der ihr angesetzten Frist säumig, ordnet das Gericht die Auflösung und Liquidation der betroffenen Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs an.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Lauf der Frist
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstre¬ckungs-gesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begrün¬den und zu belegen (Art. 144 ZPO).
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Form der Eingabe
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Do¬kument, wel-ches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer aner¬kannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders ver¬sehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Pa¬pierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpar¬tei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Zivilgerichts
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