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Entscheid

00.019.604

Verfügung vom 18. November 2021 (VZ.2021.18)

23. November 2021Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.019.604 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.11.2021 Verfügung vom 18. November 2021 (VZ.2021.18) Klägerin 1: Francesca Spina, Dürrestrasse 12, 5314 Kleind...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.019.604 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.11.2021

Verfügung vom 18. November 2021 (VZ.2021.18) Klägerin 1: Francesca Spina, Dürrestrasse 12, 5314 Kleindöttingen Kläger 2: Gabriel Dean Sorrentino, Dürrestrasse 12, 5314 Kleindöttingen beide vertreten durch MLaw Fabienne Edelmann, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 1, 5330 Bad Zurzach Beklagte: i2r estates AG, derzeit ohne Domizil Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Mängelbehebung, Mietzinsherabsetzung und hinterlegung, Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme Der Beklagten wird zur Erstattung der Klageantwort eine Frist von 14 Tagen angesetzt, Die Klage vom 25. Oktober 2021 kann von der Beklagten auf der Gerichtskanzlei des Gerichtspräsidiums Zurzach eingesehen werden.

Das Klagebegehren lautet wie folgt:

Erwägungen

1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, die Mängel gemäss nachfolgender Liste innert angemessener Frist zu beheben: Fehlende Fugen im Badezimmer (Dusche und Waschbecken) Defekte Heizung im Schlafzimmer und Wohnzimmer Wasserschaden und Schimmelbefall, Verputzablösung, fehlende Flügelrahmen im Wohnzimmer Entfernung Leim an Schlafzimmerwänden Defekte Sockelleiste im Schlafzimmer Fehlende Bestandteile der Balkontüre Defekte Abfallschublade Fehlende Teile des Parkettbodens in der Küche Eingerissene Platte, Loch in der Wand mit herausragendem Rohr in der Gästetoilette Verfärbungen und Leimflecken auf Parkettboden Müllcontainer in der Tiefgarageneinfahrt Fehlende Beschilderung © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 ​2. Es sei festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, die künftigen Mietzinse bis zur vollständigen Behebung der Mängel gemäss Ziff. 1 zu hinterlegen. ​3. Es sei der monatliche Nettomietzins von CHF 1'620.00 für den Monat Juli 2021 um 49 % und ab dem 1. August 2021 bis zur vollständigen Behebung der Mängel um 43 % herabzusetzen. Den Klägern seien die hinterlegten Mietzinse in diesem Umfang freizugeben. ​4. Es sei festustellen, dass die Kläger zur Ersatzvornahme betreffend Lüftungsverkleidung berechtigt waren und es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von CHF 807.75 zu bezahlen. Der Betrag sei mit em Mietzins zu verrechnen resp. die hinterlegten Mietzinse seien in diesem Umfang freizugeben. ​5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Zustellung an: die Beklagte (öffentliche Zustellung via Amtsblatt des Kantons Aargau)

Bad Zurzach, 18. November 2021, Der Gerichtspräsident

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Inhalt der Klageantwort In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).

Lauf der Frist für die Klageantwort Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Klageantwort Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Zurzach Präsidium 1 des Zivilgerichts

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