00.019.698
Verfügung vom 18. November 2021
25. November 2021Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.019.698 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 25.11.2021 Verfügung vom 18. November 2021 Klägerin: Samantha Ortiz Abreu, geboren am 23. März 1981, von Villmergen...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.019.698 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 25.11.2021
Verfügung vom 18. November 2021 Klägerin: Samantha Ortiz Abreu, geboren am 23. März 1981, von Villmergen, Burgenrain 18, 5213 Villnachern
Beklagter: Carlos Ortiz Abreu, geboren am 13. Juni 1989, von der Dominikanischen Republik, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Änderung Scheidungsurteil
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Erwägungen
1.
Die Parteien werden mit separater Verfügung zur Hauptverhandlung vor das Familiengericht Brugg vorgeladen.
2.
Falls eine Partei an der Verhandlung einen Übersetzer benötigt, ist dies dem Gericht innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung unter Angabe der Sprache mitzuteilen.
3.
Anlässlich der Hauptverhandlung wird eine Parteibefragung durchgeführt.
4.
Eine allfällige Rechtsvertretung ist dem Gericht vor der Verhandlung mitzuteilen. Der Beizug einer Rechtsvertretung berechtigt nicht zur Verschiebung der Hauptverhandlung.
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Lauf der Frist
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
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Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Brugg Familiengericht 3
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