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Entscheid

00.019.712

Urteilsvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 23. November 2021 (MI.2021.51)

25. November 2021Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.019.712 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 25.11.2021 Urteilsvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 23. November 2021 (MI.2021.51) Urteilsvorschlag aus...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.019.712 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 25.11.2021

Urteilsvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 23. November 2021 (MI.2021.51) Urteilsvorschlag aus der Schlichtungsverhandlung vom 23. November 2021

Kläger / Vermieter Urs Uhlmann, alte Hägglingerstrasse 39f, 5605 Dottikon

Beklagte / Mieterin Marien Pfister, zuletzt wft. in 8320 Fehraltorf, Russikerstrasse 18; mit aktuell unbekanntem Aufenthalt in der Dom. Repuplik

Gegenstand Schlichtungsverfahren betreffend:

Forderung aus ehemaligem Mietvertrag, resp, Instandstellung Mietobjekt nach Mietauszug; konkret Fr. 3'313.45

Herausgabe der Mieterkaution von Fr. 4'620.00 zur Deckung der Forderung von Fr. 3'313.45

Miet-/ Pachtobjekt ehem. 3.5-Zimmerwohnung im EG Mitte in der Liegenschaft "Herkulesstrasse 15" in 5737 Menziken

Rechtshängigkeit 15.10.2021

Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Kulm unterbreitet den Parteien folgenden Urteilsvorschlag:

Erwägungen

1.

Es wird formell festgestellt, dass die durch öffentliche Publikation im Aarg. Amtsblatt vorgeladene Beklagte unentschuldigt nicht zur heutigen Schlichtungsverhandlung erschienen ist.

Die Schlichtungsbehörde Kulm ging somit gemäss den Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO vor und erliess gegen die Beklagte den vorliegenden Urteilsvorschlag.

© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3

1.1

Die Beklagte Marien Pfister wird dazu verpflichtet, dem Kläger dessen zu Recht gegen sie geltend gemachten und nachgewiesenen Forderungen im Umfange von Fr. 3'024.30 zu bezahlen. Die Bezahlung dieser Summe hat durch die teilweise Herausgabe / Verrechnung der Mieterkaution von Fr. 4'620.00 zu erfolgen.

2.

Die Fa. SwissCaution AG, Bussigny, wird somit angewiesen und ausdrücklich dazu ermächtigt, das auf die Beklagte Marien Pfister lautende Mieterkautions-Konto Nr. L772959, teilweise zu saldieren und dem Kläger Urs Uhlmann nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteilsvorschlages den Betrag von Fr. 3'024.30 zur Tilgung der ihm zustehenden und nachgewiesenen Forderung in gleicher Höhe herauszugeben, resp. auf das Konto Nr. IBAN CH51 0483 5181 7025 5000 0, BIC / SWIFT CRESCHZZ80A, lautend auf Erben von Lotte Uhlmann, Muttenz, anzuweisen.

2.1

Zur Herauslösung des Betrages von Fr. 3'024.30 hat der Kläger der Fa. SwissCaution AG den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Kulm vom

23.11.2021

vorzuweisen, resp. einzureichen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung:

Wirkungen des Urteilsvorschlages (Art. 211 ZPO)

Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: a) in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei b) in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.

Die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3

Für Ihre Bemühungen danken wir Ihnen bestens und bitten um die Zustellung des entsprechen­ den Publikationsbelegs samt Rechnung.

Bezirksgericht Kulm Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht

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