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Entscheid

00.019.714

Entscheid vom 25. Januar 2021

25. November 2021Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.019.714 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 25.11.2021 Entscheid vom 25. Januar 2021 Besetzung: Gerichtspräsidentin G. Kerkhoven Gerichtsschreiber D. Pfister G...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.019.714 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 25.11.2021

Entscheid vom 25. Januar 2021 Besetzung: Gerichtspräsidentin G. Kerkhoven Gerichtsschreiber D. Pfister

Gesuchstellerin 1: STWEG Stahlrain 6 und 8, Stahlrain 6 und 8, 5200 Brugg

Gesuchstellerin 2: Wartmann Immobilien AG, Stahlrain 8, 5201 Brugg

Erwägungen

1.

und 2 vertreten durch Verit Immobilien AG, Klausstrasse 48, 8034 Zürich

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Verbotsbewilligung

Entscheid

1.

In Gutheissung des Gesuches wird folgendes Gerichtliches Verbot erlassen:

"Unberechtigten ist das Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf Liegenschaft Brugg / 2257 und Liegenschaft Brugg / 1734 (reservierte Parkplätze) verboten. Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000 bestraft.

Brugg, 25. Januar 2021 Die Gerichtspräsidentin"

2.

Das Verbot wird auf 20 Jahre nach seinem Erlass befristet.

3.

© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Das Verbot ist durch die Gesuchstellerinnen an Ort und Stelle mit Tafeln öffentlich bekannt zu machen.

Die Gesuchstellerinnen haben dem Gericht die Anbringung der Tafeln umgehend zu melden und zu belegen (z.B. mit einem Rapport der ausführenden Person über die Anbringung).

Nach dieser Mitteilung wird das Verbot durch das Gericht publiziert.

4.

Wer das Verbot nicht anerkennen will, kann innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes gegenüber der einsprechenden Person kann beim Gericht Klage erhoben werden (Art. 260 ZPO).

5.

Anzeigen wegen Widerhandlungen gegen das Gerichtliche Verbot sind an die Polizei zu richten.

6.

Die Entscheidgebühr von Fr. 1'100.00 wird den Gesuchstellerinnen auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

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