00.019.769
Entscheid vom 23. November 2021 (OF.2020.71)
29. November 2021Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.019.769 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.11.2021 Entscheid vom 23. November 2021 (OF.2020.71) Entscheid vom 23. November 2021 Kläger Danijell Nreca, gebor...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.019.769 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.11.2021
Entscheid vom 23. November 2021 (OF.2020.71) Entscheid vom 23. November 2021
Kläger Danijell Nreca, geboren am 27. Juli 1985, von Kosovo, Falkenweg 3, 5737 Menziken unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Michael Hafner, Rechtsanwalt, Bu-chenstrasse 5, Postfach, 6210 Sursee
Beklagte Vjollca Nreca, geboren am 29. Oktober 1986, von Kosovo, Wohnort un-bekannt
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung
Die Gerichtspräsidentin entscheidet:
Erwägungen
1.
Die am 4. Oktober 2010 vor dem Zivilstandsamt Gjakovë geschlossene Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen nacheheli-chen Unterhalt schulden.
3.
Es wird festgestellt, dass die Parteien im heutigen Besitzstand güterrecht-lich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt sind.
4.
Es wird festgestellt, dass keine während der Ehe angesparten Guthaben aus beruflicher Vorsorge zur Teilung vorhanden sind.
5.
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Die Entscheidgebühr von Fr. 2'400.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'200.00 auferlegt. Der Anteil des Klägers geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Kläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 800.00, wenn der Entscheid be-gründet werden muss.
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 800.00, wenn der Entscheid be-gründet werden muss.
6.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispo¬sitivs beim Präsidium des Bezirksgerichts Kulm mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung ver¬lan¬gen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art.
239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Kulm Präsidium 3 des Zivilgerichts
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