00.019.780
Verfügung vom 22. November 2021
30. November 2021Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.019.780 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.11.2021 Verfügung vom 22. November 2021 Klägerin: Jasmin Nicole Jallow, geboren am 12. Oktober 1982, von Gommiswa...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.019.780 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.11.2021
Verfügung vom 22. November 2021 Klägerin: Jasmin Nicole Jallow, geboren am 12. Oktober 1982, von Gommiswald-Dorf, Klosterfeldstrasse 25, 5630 Muri AG vertreten durch lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt, Kirchenfeldstrasse 8, 5630 Muri AG Beklagter: Amadou Jallow, geboren am 25. Mai 1983, von Gambia, z.Z. unbek. Aufenthaltsort Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung Der Gerichtspräsident verfügt:
Erwägungen
1.
Die Parteien werden über die Einreichung der Klage beim Bezirksgericht Muri am 11. November 2021 informiert. Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren im Normalfall ungefähr 1 bis 2 Jahre dauert, sofern in der Zwischenzeit keine Einigung erzielt werden kann.
2.
Zustellung der Klage vom 11. November 2021 an den Beklagten via Publikation im Amtsblatt.
3.
Der Beklagte kann die Akten beim Bezirksgericht Muri, Seetalstrasse 8, 5630 Muri, einsehen.
4.
Der Beklagte wird aufgefordert, eine Klageantwort einzureichen. Es wird ihm dafür eine Frist von 20 Tagen seit Publikation dieser Verfügung gesetzt.
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Inhalt der Klageantwort In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung). Lauf der Frist für die Klageantwort Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Klageantwort Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Muri Präsidium I des Familiengerichts
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