00.019.793
Verfügung vom 25. Oktober 2021
30. November 2021Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.019.793 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.11.2021 Verfügung vom 25. Oktober 2021 Betroffene: MT Bau GmbH, Föhrenweg 8, 5606 Dintikon Gegenstand: Summar...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.019.793 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.11.2021
Verfügung vom 25. Oktober 2021 Betroffene: MT Bau GmbH, Föhrenweg 8, 5606 Dintikon Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel
Erwägungen
Verfügt eine Gesellschaft nicht über alle vorgeschriebenen Organe, ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder hat sie kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zur Ergreifung der erforderlichen Mass nahmen (Art. 939 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR). Das Gericht kann insbesondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1 OR). Bei Mängeln in der Organisation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar (Art. 819 OR).
Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 zeigte das Handelsregisteramt Aargau an, die Betroffene weise in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation Mängel auf. Die Betroffene liess sich innert der mit Verfügung vom 2. Juli 2021 angesetzten Frist nicht vernehmen.
Das hiesige Bezirksgericht ist gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO örtlich zuständig, nachdem sich der Sitz der Betroffenen im Bezirk Bremgarten befindet.
Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist sachlich das Gerichtspräsidium zuständig, nachdem gemäss Art. 250 lit. c ZPO das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt.
Jede Gesellschaft hat einen Sitz zu bezeichnen. Dieser wird zusammen mit dem Rechtsdomizil in das Handelsregister eingetragen (Art. 117 HRegV). Als Rechtsdomizil gilt die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Anzugeben sind folgende Angaben: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsnamen (Art. 2 lit. c HRegV).
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Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Betroffene ihr Domizil eingebüsst hat. Sie hat damit kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, womit ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR besteht.
Die Betroffene ist folglich zu verpflichten, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht nachzuweisen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat durch die Eintragung eines Rechtsdomizils zu erfolgen.
Wird der beanstandete Mangel innert Frist nicht behoben, wird die Auflösung und Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Der Gerichtspräsident verfügt: Die Betroffene hat innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht durch einen aktuellen Handels registerauszug nachzuweisen.
Die Betroffene hat innert gleicher Frist einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 an die Gerichtskasse zu leisten, wenn sie den rechtmässigen Zustand nicht selbst wiederherstellt.
Bleibt die Betroffene innerhalb der ihr angesetzten Frist säumig und wird auch der Kostenvorschuss nicht bezahlt, ordnet das Gericht die Auflösung und Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs an.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
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