00.019.802
Entscheid vom 25. November 2021
30. November 2021Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.019.802 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.11.2021 Entscheid vom 25. November 2021 Betroffene: New Best Food GmbH, mit Sitz in Seon, 5703 Seon, ohne Rec...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.019.802 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.11.2021
Entscheid vom 25. November 2021 Betroffene: New Best Food GmbH, mit Sitz in Seon, 5703 Seon, ohne Rechtsdomizil Zustelladresse: c/o Mesut Tas, Überlandstrasse 199C, 8600 Dübendorf
Entscheid vom 25. November 2021 Betroffene: New Best Food GmbH, mit Sitz in Seon, 5703 Seon, ohne Rechtsdomizil Zustelladresse: c/o Mesut Tas, Überlandstrasse 199C, 8600 Dübendorf
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel
Die Betroffene wird mit Wirkung ab 25. November 2021, 10:05 Uhr, aufgelöst.
Es wird die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Das Konkursamt des Kantons Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, wird nach Rechtskraft dieses Entscheids beauftragt, die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs durchzuführen.
Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 werden der Betroffenen auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
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Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 1 des Zivilgerichts
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