00.019.821
Entscheid vom 25. November 2021
1. Dezember 2021Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.019.821 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 01.12.2021 Entscheid vom 25. November 2021 Besetzung: Gerichtspräsidentin G. Kerkhoven, Gerichtsschreiber P. Gerste...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.019.821 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 01.12.2021
Entscheid vom 25. November 2021 Besetzung: Gerichtspräsidentin G. Kerkhoven, Gerichtsschreiber P. Gerster
Gesuchstellerin: aXpel estate AG, Schulhausstrasse 3, Postfach, 6265 Roggliswil vertreten durch Rechtsanwältin Martina Widmer, BEELEGAL Bösiger. Engel. Egloff, Badenerstrasse 13, 5200 Brugg AG
Gesuchsgegner: Robert Musee Savali, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
1.1
Der Gesuchsgegner wird unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall verpflichtet, das Mietobjekt innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids zu verlassen und zu räumen. Im Unterlassungsfalle würde er auf Begehren der Gesuchstellerin durch das Gerichtspräsidium Brugg polizeilich ausgewiesen.
1.2
Die Kosten für einen allfälligen polizeilichen Vollzug gehen zu Lasten des Gesuchsgegners und sind von der Gesuchstellerin der Polizei direkt vorzuschiessen.
2.
Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
3.
Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 800.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat.
4.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'211.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Brugg Präsidium 3 des Zivilgerichts
© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2