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Entscheid

00.019.854

Entscheid vom 18. November 2021 (SR.2021.183)

2. Dezember 2021Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.019.854 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 02.12.2021 Entscheid vom 18. November 2021 (SR.2021.183) Entscheid vom 18. November 2021 Gesuchstellerin Einwohnerge...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.019.854 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 02.12.2021

Entscheid vom 18. November 2021 (SR.2021.183) Entscheid vom 18. November 2021

Gesuchstellerin Einwohnergemeinde der Stadt Aarau, Abteilung Soziale Dienste, Sozi-alberatung und Leistungen Alimentenbevorschussung, 5000 Aarau vertreten durch Soziale Dienste der Stadt Aarau, Alimenteninkasso, Post-strasse 17, Postfach 3902, 5001 Aarau

Gesuchsgegner Jean-Claude Louis Stoffel, Hauptstrasse 55, 5734 Reinach AG

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung (Ref.-Nr. 197/01-631/1)

Die Gerichtspräsidentin entscheidet:

Erwägungen

1.

Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 108890 des Regionalen Be-trei¬bungsamtes Reinach (Zahlungsbefehl vom 9. Juni 2021) für den Be-trag von Fr. 20'707.70 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Kosten des Zahlungsbe-fehls von Fr. 103.30 zu ersetzen.

3.

Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 400.00 direkt zu er¬setzen hat.

4.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient-schädigung von Fr. 30.00 zu bezahlen.

© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispo¬sitivs beim Präsidium des Bezirksgerichts Kulm mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung ver¬lan¬gen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art.

239.

Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Voll-streckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf¬schieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Be-gründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Voll-streckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf¬schieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Be-gründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Kulm Präsidium2 des Zivilgerichts

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