00.019.888
Entscheid vom 30. November 2021
7. Dezember 2021Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.019.888 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.12.2021 Entscheid vom 30. November 2021 Betroffener Karl Arthur Ramisberger, geboren am 6. September 1959,...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.019.888 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.12.2021
Entscheid vom 30. November 2021 Betroffener Karl Arthur Ramisberger, geboren am 6. September 1959, von Wölflinswil, 5063 Wölflinswil
Beiständin Dorothe Schmid, KESD Bezirk Laufenburg, Hinterer Wasen 58, Postfach 101, 5080 Laufenburg
Gegenstand: Änderung einer Massnahme
Das Gericht erkennt:
Erwägungen
1.
1.1
Die für Karl Ramisberger, geb. 6. September 1959, bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB wird bestätigt.
1.2
Die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung umfasst soweit nötig folgenden Auftrag: a. für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten; b. für sein gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten; c. ihn im Bereich der Tagestruktur zu beraten und zu unterstützen sowie soweit nötig zu vertreten;
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d. ihn beim Erledigen der finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; e. sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, den Rechnungsverkehr sicherzustellen und zustehende (Sozial-)Versicherungsleistungen geltend zu machen; f. Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen.
1.3
Die Handlungsfähigkeit von Karl Ramisberger wird nicht eingeschränkt.
1.4
Der Beiständin wird die Befugnis zum Öffnen der Post erteilt (Art. 391 Abs. 3 ZGB).
2.
Die für Karl Ramisberger, geb. 6. September 1959, geführte Vertretungsbeistandschaft wird um eine Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB ergänzt, mit der Wirkung, dass Kauf- Mietund/oder Leasingverträge eines Fahrzeuges nur mit Zustimmung der Beiständin rechtsgültig abgeschlossen werden können.
3.
Als Beiständin wird Dorothe Schmid, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst Laufenburg, bestätigt.
4.
Die Berichts- und Rechnungsperiode richtet sich nach dem Entscheid KEBK.2020.131 vom 13. August 2020.
Die Berichts- und Rechnungsperiode richtet sich nach dem Entscheid KEBK.2020.131 vom 13. August 2020.
5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
6.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Bezirksgerichtspräsidium Laufenburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
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Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).
Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts
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