00.019.899
Verfügung vom 2. Dezember 2021
3. Dezember 2021Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.019.899 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 03.12.2021 Verfügung vom 2. Dezember 2021 Gesuchstellerin: Belacqua Immobilien AG, Rösslirain 5, 8704 Herrliberg...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.019.899 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 03.12.2021
Verfügung vom 2. Dezember 2021 Gesuchstellerin: Belacqua Immobilien AG, Rösslirain 5, 8704 Herrliberg, vertreten durch Fritz + Caspar Jenny AG, Fabrikstrasse 2, 8867 Niederurnen Gesuchgegnerin: Rebekka Dermont, geboren am 25. August 1984, letzte bekannte Adresse: Haldenweg 442, 5705 Hallwil
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20211163 des Betreibungsamtes Seon (Zahlungsbefehl vom 29.06.2021)
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Die Gesuchgegnerin wird via Publikation im Amtsblatt über den Eingang des Rechtsöffnungsbegehrens vom 23. August 2021 in Kenntnis gesetzt.
Die Gesuchgegnerin kann die genannte Eingabe samt Beilagen beim Bezirksgericht Lenzburg einsehen.
Der Gesuchgegnerin wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen gesetzt.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchgegnerin vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Lauf der Frist für die Stellungnahme © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
Erwägungen
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt. Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei.
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 4 des Zivilgerichts
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