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Entscheid

00.019.982

Entscheid vom 15. November 2021

8. Dezember 2021Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.019.982 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.12.2021 Entscheid vom 15. November 2021 Besetzung: Gerichtspräsidentin Ch. Imobersteg Gerichtsschreiberin S. Sch...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.019.982 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.12.2021

Entscheid vom 15. November 2021 Besetzung: Gerichtspräsidentin Ch. Imobersteg Gerichtsschreiberin S. Schlup

Betroffene: Technik und Handel AG, Aarauerstrasse 8, 5116 Schinznach Bad

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

Die Betroffene wird mit Wirkung ab 15. November 2021 aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Betroffenen auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

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Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Brugg Präsidium des Zivilgerichts

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