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Entscheid

00.019.987

Urteilsvorschlag vom 6. Dezember 2021

8. Dezember 2021Deutsch5 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.019.987 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.12.2021 Urteilsvorschlag vom 6. Dezember 2021 Besetzung: René Schärli, Präsident Stefan Rütti...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.019.987 Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.12.2021

Urteilsvorschlag vom 6. Dezember 2021 Besetzung: René Schärli, Präsident Stefan Rüttimann, Vermieter-Vertreter Shaker Stephan Jayyousi, Mieter-Vertreter

Kläger / Vermieter: Erwin Rohr, Gränicherweg 18, 5502 Hunzenschwil Beklagter / Mieter: Lucian Bejinariu, zuletzt wft. am Schürbungertweg 16, 8302 Kloten, mit derzeit unbekanntem Aufenthalt

Schlichtungsverfahren betreffend: Forderung aus ehemaligem Mietvertrag; konkret: Offene Mietzinse von total Fr. 4'750.00 für 1 möbliertes Zimmer mitsamt Garage (5 Monate à Fr. 950.00; Februar 2021 - Juni 2021).

Miet-/ Pachtobjekt Möbliertes WG-Nichtraucher-Studio-Zimmer HS6 EG3 in der Liegenschaft "Sonnenrain 6" in 5502 Hunzenschwil (Mitbenützung Küche EG, sep. Badezimmer im EG und OG, sowie 1 Wasch-/Trocknungsgerät im EG und OG).

Rechtshängigkeit 23.11.2021

Erwägungen

(Kurzbegründung gemäss Art. 210 Abs. 2 Zivilprozessordnung ZPO):

1.

Vorab war festzustellen, dass die beiden Parteien zur heutigen Schlichtungsverhandlung frist- und formgerecht eingeladen worden sind. Da der Beklagte aktuell unbekannten Aufenthaltes ist, wurde er durch öffentliche Publikation im Aarg. Amtsblatt zur Verhandlung von heute vorgeladen.

© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 4

2.

Der Beklagte ist indessen trotz somit gehörig erfolgter Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor Schlichtungsbehörde Lenzburg erschienen. Die Abwesenheit und somit das ungenügend entschuldigte Säumnis des Beklagten waren durch die Behörde formell festzustellen. Die Schlichtungsbehörde führte die Verhandlung, resp. die Kurzbefragung des anwesenden Klägers Erwin Rohr gleichwohl durch, um alsdann mit einem Urteilsvorschlag über seine Forderungen gegenüber seinem ehemaligen Mieter Lucian Bejinariu zu befinden.

3.

Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Angelegenheit gemäss Art. 210 Abs. 1 ZPO, weshalb die Schlichtungsbehörde zur Unterbreitung eines Urteilsvorschlags berechtigt ist.

4.

Aufgrund der eingereichten Unterlagen und den Ausführungen des Klägers konnte von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden: Zwischen den beiden Parteien bestand ein Mietvertrag vom 11.11.2020 für ein möbliertes WG-Nichtraucher-Studio-Zimmer HS6 EG3 in der Liegenschaft "Sonnenrain 6" in 5502 Hunzenschwil (Mitbenützung Küche EG, sep. Badezimmer im EG und OG, sowie 1 Wasch-/Trocknungsgerät im EG und OG), dies mit Mietbeginn am 01.11.2020 und einem monatlichen Brutto-Mietzins von Fr. 950.00 (inkl. Garagen-Miete).

Bei der Firma goCaution AG (Generali) wurde auf den Namen des Beklagten Lucian Bejinariu eine Mieterkautions-Bürgschaft mit der Policen-Nummer MK-20201095036638 errichtet, dies mit einer Bürgschaftssumme von Fr. 3'000.00.

Das Mietverhältnis endete auf Antrieb des Beklagten hin am 28.01.2021. Der Beklagte gab dem Kläger an diesem Tag die Schlüssel ab und machte geltend, dass er zu seiner Familie nach Rumänien zurückkehren wolle. Er gab aber auch an, dass er nach Rupperswil umziehen werde. Seinen letzten bekannten Wohnort verzeichnete der Beklagte in Kloten. Wo er sich aktuell aufhält, konnte nicht ermittelt werden.

5.

Der Beklagte blieb dem Kläger ab Februar 2021 bis und mit dem Monat Juni 2021 gemäss dessen Berechnungen also Mietzinsen im Umfang von total Fr. 4'750.00 schuldig (5 Monate à Fr. 950.00). Der Kläger belegte seine geltend gemachten Forderungen anlässlich der heutigen Verhandlung mit den notwendigen Dokumenten und Unterlagen.

6.

Völlig zu Recht fordert der Kläger nun vom Beklagten also den Betrag von Fr. 4'750, sowie zur teilweisen Tilgung dieser Forderung die vollständige Herausgabe der weiter oben beschriebenen und durch die Firma goCaution AG verbürgten Mieterkaution von Fr. 3'000.00.

7.

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Der säumige Beklagte war bei dieser Sachlage somit mit aller Deutlichkeit dazu zu verpflichten, die Forderung des Klägers im nachgewiesenen Umfang von Fr. 4'750.00 an diesen zu bezahlen. Die Mieter-Kautionsversicherung goCaution AG war zu berechtigen, resp. zu verpflichten, die verbürgte Mieterkaution von Fr. 3'000.00 zur teilweisen Tilgung der Forderung an den Kläger zu bezahlen.

8.

Das Verfahren vor Schlichtungsbehörde ist für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten auf die Parteien zu verlegen. Ebenso sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen - die beiden Parteien haben also für ihre jeweiligen Parteiaufwendungen je selbst aufzukommen.

Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg unterbreitet den Parteien folgenden Urteilsvorschlag:

1.

Es wird formell festgestellt, dass der durch öffentliche Publikation im Aarg. Amtsblatt vorgeladene Beklagte unentschuldigt nicht zur heutigen Schlichtungsverhandlung erschienen ist. Die Schlichtungsbehörde Lenzburg ging somit gemäss den Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO vor und erliess gegen den Beklagten den vorliegenden Urteilsvorschlag.

1.1

Der Beklagte wird dazu verpflichtet, dem Kläger dessen zu Recht gegen ihn geltend gemachten Forderungen im Umfange von Fr. 4'750.00 zu bezahlen. Die Bezahlung hat durch den Beklagten innert Wochenfrist ab Rechtskrafteintritt des vorliegenden Urteilsvorschlages zu erfolgen.

2.

Die Firma goCaution AG in 3172 Niederwangen, wird angewiesen und ausdrücklich dazu ermächtigt, die auf den Beklagten lautende Mieterkautions-Bürgschaft, Policen-Nr. MK-20201095036638, zu saldieren und dem Kläger nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteilsvorschlages den verbürgten Betrag von Fr. 3'000.00 zur teilweisen Tilgung der ihm zustehenden Forderung von Fr. 4'750.00 herauszugeben.

Zur Herauslösung der Bürgschaftssumme von Fr. 3'000.00 hat der Kläger der Firma goCaution AG den mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Lenzburg vom 06.12.2021 vorzuweisen, resp. einzureichen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Wirkungen des Urteilsvorschlages (Art. 211 ZPO)

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Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: a) in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei b) in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.

Die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Bezirk Lenzburg

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