00.020.018
KEMN.2021.619/KEBK.2021.593 / Entscheid vom 06.12.2021
9. Dezember 2021Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.018 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 09.12.2021 KEMN.2021.619/KEBK.2021.593 / Entscheid vom 06.12.2021 Betroffener: Lewhat Mulueberhan, geboren am 22...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.020.018 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 09.12.2021
KEMN.2021.619/KEBK.2021.593 / Entscheid vom 06.12.2021 Betroffener: Lewhat Mulueberhan, geboren am 22. August 2005, von Eritrea, Birchmattstrasse 5, 5703 Seon Vater: Mulueberhan Tesfazighi, geboren am 10. Oktober 1983, von Eritrea, Birchmattstrasse 5, 5703 Seon Mutter: Lula Yosief, Wohnort unbekannt Beiständin 1: Johanna Schilling, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst Region Lenzburg, Rathausgässli 19, 5600 Lenzburg Beiständin 2: lic. iur. Esther Küng, Küng Metzler Treyer Familienkanzlei, Bahnhofstrasse 24, Postfach, 5401 Baden Gegenstand: Änderung einer Massnahme (Aufhebung Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB [für Strafverfahren]); Schlussbericht vom 30. September 2021 für die Periode vom 29. Juli 2019 bis 30. September 2021
Das Familiengericht erkennt:
Erwägungen
1.
Die Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB (für Strafverfahren) wird rückwirkend per 30. September 2021 aufgehoben.
2.
Der für den Betroffenen erstattete Schlussbericht für die Periode vom 29. Juli 2019 bis 30. September 2021 wird genehmigt sowie die Beiständin 2 unter Verdankung der geleisteten Dienste aus ihrem Amt entlassen und im Sinne von Art. 425 Abs. 4 ZGB entlastet.
3.
Die Beiständin 2 hat die Ernennungsurkunde innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an das Familiengericht zu retournieren.
4.
Es wird keine Mandatsentschädigung zugesprochen.
5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
6.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.
Es wird auf die Bestimmungen von Art. 454 und Art. 455 ZGB über die Verantwortlichkeit aufmerksam gemacht. Diese lauten wie folgt:
"Art. 454 ZGB
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1.
Wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. 2 Der gleiche Anspruch besteht, wenn sich die Erwachsenenschutzbehörde oder die Aufsichtsbehörde in den anderen Bereichen des Erwachsenenschutzes widerrechtlich verhalten hat. 3 Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. 4 Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, die den Schaden verursacht hat, ist das kantonale Recht massgebend. Art. 455 ZGB 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt ein Jahr nach dem Tag, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden erhalten hat, jedenfalls aber zehn Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung. 2 Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist. 3 Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton."
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