00.020.032
Entscheid vom 7. Dezember 2021
9. Dezember 2021Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.032 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 09.12.2021 Entscheid vom 7. Dezember 2021 Kläger: Werner Müller, geboren am 25. Januar 1970, von Melchnau, Hirsc...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.020.032 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 09.12.2021
Entscheid vom 7. Dezember 2021 Kläger: Werner Müller, geboren am 25. Januar 1970, von Melchnau, Hirschenmattweg 2, 4802 Strengelbach, vertreten durch MLaw Nathalie Müller, Freiermuth Studer Rechtsanwälte, Rechtsanwältin, Niklaus-Thut-Platz 7a, Postfach 1532, 4800 Zofingen Beklagte: Monika Müller-Ernst, geboren am 29. März 1970, von Schöftland und Melchnau, Deak Ferenc Utca 24, HU-7434 Mezöcsokonya Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
Ziffer 3 des Entscheides vom 27. Juli 2021 wird wie folgt neu gefasst: Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes (Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge, c/o Basler Leben AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4051 Basel, Versichertennummer 51/2.641.069) wird angewiesen, von seiner Austrittsleistung den Betrag von Fr. 59'733.45 zzgl. aufgelaufenen Zinsen seit 28. Januar 2020 auf ein noch zu eröffnendes und auf den Namen der Ehefrau lautendes Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich) zu überweisen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werde keine Parteientschädigungen gesprochen. Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Es werde keine Parteientschädigungen gesprochen. Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts
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