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Entscheid

00.020.035

Entscheid vom 06.12.2021

9. Dezember 2021Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.035 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 09.12.2021 Entscheid vom 06.12.2021 Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung Gesuchstellerin: Pierre S...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.020.035 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 09.12.2021

Entscheid vom 06.12.2021 Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Gesuchstellerin: Pierre Sudan Leasing & Finanz AG, Baarerstrasse 63, 6301 Zug vertreten durch MLaw Burri Maria, Neese Stalder Villiger Rechtsanwälte und Notare, Baarerstrasse 78, 6300 Zug

Gesuchsgegner: Gonzalez Jurado Jose Maria, Datzenmatt 1, 5610 Wohlen AG

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

1.1

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die 3-Zimmer-Wohnung, 2. OG rechts, Datzenmatt 1, 5610 Wohlen, samt Kellerabteil bis spätestens am 21.12.2021 zu verlassen und ordnungsgemäss zu räumen.

1.2

Für den Widerhandlungsfall wird als Vollstreckungsmassnahme die polizeiliche Räumung angeordnet.

Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass durch das rechtzeitige Verlassen und Räumen eine kostenpflichtige Ausweisung durch die Polizei vermieden werden kann.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 800.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat.

© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

3.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'347.85 zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 3 des Zivilgerichts

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