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Entscheid

00.020.064

SE.2021.1679/Entscheid vom 7. Dezember 2021

10. Dezember 2021Deutsch5 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.064 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 10.12.2021 SE.2021.1679/Entscheid vom 7. Dezember 2021 Besetzung: Gerichtspräsident Patrick Jegge, Gerichtsschreibe...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.020.064 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 10.12.2021

SE.2021.1679/Entscheid vom 7. Dezember 2021 Besetzung: Gerichtspräsident Patrick Jegge, Gerichtsschreiberin Nadine Grüter Verstorbener: Walther Carisch, geboren am 18. Juni 1932, von Cazis, gestorben am 4. September 2021, wohnhaft gewesen Sonnmattweg 2, 5432 Neuenhof Erbe 1: Mario Silvio Carisch, geboren am 25. Oktober 1951, von Cazis, 5 Elinga Court, AU-Frankston V1C 3199 Erbe 2: Enrico Carisch, geboren am 18. Juni 1954, von Cazis, Wohnort unbekannt Erbin 3: Anita Anselmi, geboren am 17. Juli 1963, von Zürich und Cazis, Hüttenstrasse 33, 8344 Bäretswil Erbin 4: Hilde Orsulina Carisch, geboren am 7. Mai 1929, von Cazis, Wohnort unbekannt Erbe 5: Reto Carisch, geboren am 14. Februar 1968, von Cazis, Landstrasse 24, 8756 Mitlödi Erbin 6: Erica Carisch, geboren am 16. August 1933, von Cazis, Im Brächli 66, 8053 Zürich Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Anordnung konkursamtliche Liquidation

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

Es wird festgestellt, dass die Ausschlagung der Erbschaft von Walther Carisch, geboren am 18. Juni 1932, von Cazis, gestorben am 4. September 2021, wohnhaft gewesen Sonnmattweg 2, 5432 Neuenhof, vermutet wird.

2.

Über die Erbschaft von Walther Carisch, geboren am 18. Juni 1932, von Cazis, gestorben am 4. September 2021, wohnhaft gewesen Sonnmattweg 2, 5432 Neuenhof, wird am 7. Dezember,

13.00

Uhr, die konkursamtliche Liquidation eröffnet.

3.

Mit der Durchführung der Liquidation wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin.

4.

Die Entscheidgebühr für die Eröffnungsverfügung der konkursamtlichen Liquidation von Fr. 350.00 wird auf Rechnung des zu liquidierenden Nachlasses vom Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, bezogen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 werden (Art. 320 ZPO). Es können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Das Obergericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf­ schieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 werden (Art. 320 ZPO). Es können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Das Obergericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Fällt das Ende der Frist in die Betreibungsferien, so wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien dauern sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf­ schieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Baden Präsidium 7 des Zivilgerichts

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