00.020.072
Entscheid vom 8. Dezember 2021 (OF.2021.78)
10. Dezember 2021Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.072 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 10.12.2021 Entscheid vom 8. Dezember 2021 (OF.2021.78) Entscheid vom 8. Dezember 2021 (OF.2021.78) Klägerin Sedina I...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.020.072 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 10.12.2021
Entscheid vom 8. Dezember 2021 (OF.2021.78)
Entscheid vom 8. Dezember 2021 (OF.2021.78)
Klägerin Sedina Iljazi, geboren am 21. April 1993, von Deutschland, Ifangweg 8, 5734 Reinach AG
Beklagter Suat Iljazi, geboren am 22. Januar 1985, Wohnort unbekannt
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Erwägungen
1.
Das Verfahren wird als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Klägerin wird abgewie-sen.
3.
Die reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Klägerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)
Die Kostenbestimmung dieses Entscheides kann innert 30 Tagen seit seiner Zu-stellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde an-gefochten werden.
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Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensicht-lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist ge¬nau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abän¬derungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensicht-lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist ge¬nau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abän¬derungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch-tenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf-schieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Familiengerichts
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