00.020.093
Entscheid vom 2. Dezember 2021 (OF.2020.283)
13. Dezember 2021Deutsch6 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.093 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2021 Entscheid vom 2. Dezember 2021 (OF.2020.283) Besetzung Gerichtspräsidentin Christina Petrascheck Gericht...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.020.093 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2021
Entscheid vom 2. Dezember 2021 (OF.2020.283) Besetzung Gerichtspräsidentin Christina Petrascheck Gerichtsschreiberin Sabrina Fragnito
Klägerin Nolene Beverley Honegger Ozugha, geboren am 3. Juli 1972, von Rüti ZH, Im Loo 27, 8957 Spreitenbach unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Yvonne Meier, MEIER Anwälte GmbH, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5400 Baden
Beklagter Chukwuemeka Chike Ozugha, geboren am 1. Februar 1977, von Grossbritannien, Wohnort unbekannt
Sohn: Vincent Chike Ozugha, geboren am 7. August 2009 Sohn: Victor Ikenna Ozugha, geboren am 19. Dezember 2011
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
In Gutheissung der Scheidungsklage wird die am 8. Juni 2009 vor dem Zivilstandsamt Wettingen AG geschlossene Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2.
Die gemeinsamen Söhne Vincent Ozugha, geb. 7. August 2008, und Victor Ozugha, geb. 19. Dezember 2011, werden unter die elterliche Sorge der Klägerin gestellt.
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Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin den Beklagten rechtzeitig zu informieren hat, falls sie beabsichtigt, den Aufenthaltsort der Söhne Vincent und Victor zu wechseln sowie dass der Beklagte die Klägerin zu informieren hat, wenn er seinen Wohnsitz wechselt.
3.
Auf die Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts des Beklagten wird einstweilen verzichtet.
4.
Die Erziehungsgutschriften für die Söhne gemeinsamen Söhne Vincent Ozugha, geb. 7. August 2008, und Victor Ozugha, geb. 19. Dezember 2011, werden inskünftig gesamthaft der Gesuchstellerin angerechnet.
5.
5.1
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Söhne Vincent und Victor ab Rechtskraft der Scheidung monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Vincent: Fr. 855.00 bis zur Volljährigkeit (Barunterhalt) Victor: Fr. 855.00 bis zur Volljährigkeit (Barunterhalt)
Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
5.2
Absolvieren die Söhne Vincent oder Victor bei Erreichen der Volljährigkeit eine Erstausbildung, dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss. Die Beiträge sind über die Volljährigkeit hinaus weiter an die Klägerin zu leisten, bis Victor oder Vincent eine andere Zahlstelle bezeichnen.
5.3
Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht vom andern Elternteil direkt bezogen werden.
5.4
Der gebührende Unterhalt der Söhne Vincent und Victor beläuft sich auf je Fr. 1'000.00. Der Unterhalt ist vom Vater im Umfang von je Fr. 855.00 und von der Mutter im Umfang von je Fr.
145.00
zu tragen. Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von Vincent und Victor gedeckt.
6.
Es wird festgestellt, dass die Parteien mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, sich gegenseitig persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
7.
Das Scheidungsurteil basiert auf folgenden Verhältnissen: © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 5
ab Rechtskraft Scheidung: monatliches Nettoeinkommen Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 4'478.00 monatliches Nettoeinkommen des Beklagten (hypothetisch; inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 5'000.00
monatliches Nettoeinkommen Vincent (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 monatliches Nettoeinkommen Victor (inkl. Familienzulage): Fr. 200.00 monatlicher Notbedarf Klägerin: Fr. 2'850.00 monatlicher Notbedarf Beklagter: Fr. 3'020.00 monatlicher Notbedarf Vincent: Fr. 950.00 monatlicher Notbedarf Victor: Fr. 950.00 8.
Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf 101.6 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand Oktober 2021; Basis Dezember 2020 =
100.
Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2023, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung angepasst:
Neue Unterhaltsbeiträge (aufgerundet auf ganze Franken) = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres/101.6
Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nicht statt, soweit der oder die Verpflichtete mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist.
9.
9.1
Jede Partei hat Anspruch auf die Hälfte der für die Ehedauer gemäss Art. 22 f. FZG zu ermittelnden Austrittsleistung der anderen Partei.
9.2
Die Vorsorgeeinrichtung Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, wird gestützt auf Art. 122 ZGB und Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben des Beklagten (SV-Nr. 756.8766.9642.62) den Betrag von Fr. 37'417.00 zuzüglich aufgelaufenem Zins seit 2. November 2020 (Stichtag Einreichung Scheidung) auf das Konto der Klägerin bei der ASGA Pensionskasse, Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen (Versicherten-Nr. 482.72.703.001, Mitglied-Nr. 57234) zu überweisen.
10.
10.1
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Die im Gesamteigentum zufolge einfacher Gesellschaft stehende Liegenschaft LIG 3034, wird der Klägerin zu Alleineigentum zugewiesen.
10.2
Die auf der Liegenschaft LIG 3034 lastenden Hypothekarschulden werden einschliesslich der offenen Zinsen der Klägerin zugewiesen.
10.3
Das Grundbuchamt Baden wird angewiesen, die im Gesamteigentum zufolge einfacher Gesellschaft stehende Liegenschaft LIG 3034 nach Rechtskraft dieses Urteils in das Alleineigentum der Klägerin zu übertragen.
10.4
Die Kosten der Mutation (Gebühren etc.) trägt die Klägerin.
10.5
Im Übrigen sind die Parteien beim heutigen Besitzstand per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt.
11.
Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und Dr. iur. Yvonne Meier, Rechtsanwältin, zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ernannt.
12.
Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 4'500.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 220.10 Total Fr. 4'720.10
Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 4'500.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 220.10 Total Fr. 4'720.10
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 1'500, wenn der Entscheid begründet werden muss.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'360.05 auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
13.
13.1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
13.2. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin nach Rechtskraft das richterlich genehmigte Honorar von Fr. 4'289.85 (inkl. MWST) © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 4 von 5
auszubezahlen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
Der Entscheid wird dem Beklagten, aufgrund unbekannten Wohnortes, hiermit öffentlich zugestellt.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
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