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Entscheid

00.020.109

Verfügung vom 10. Dezember 2021 (OF.2019.152)

14. Dezember 2021Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.109 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.12.2021 Verfügung vom 10. Dezember 2021 (OF.2019.152) Klägerin Sherife Kriezi, geboren am 8. Juli 1959, von Oest...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.020.109 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.12.2021

Verfügung vom 10. Dezember 2021 (OF.2019.152) Klägerin Sherife Kriezi, geboren am 8. Juli 1959, von Oesterreich, Steinackerstrasse 20, 5200 Brugg AG vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Postfach, 5001 Aarau 1

Beklagter Ferdinand Imeri, geboren am 1. Oktober 1985, von Kosovo, XZ- Gjakovë Wohnort unbekannt

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

Gestützt auf den Rückzug der Klägerin vorbehältlich der Kostenteilung

wird verfügt:

Es ist vorgesehen, das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, die Kosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Der Beklagte kann diesbezüglich innert 20 Tagen eine Stellungnahme einreichen.

Bleibt die Eingabe innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, die Kosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Diese Verfügung wird dem unbekannt abwesenden Beklagten hiermit öffentlich zugestellt.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Lauf der Frist

© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

Erwägungen

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Baden Der Gerichtspräsident 3

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