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Entscheid

00.020.124

Entscheid vom 7. Dezember 2021

14. Dezember 2021Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.124 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.12.2021 Entscheid vom 7. Dezember 2021 Gesuchsteller: Markovic Mladen, geboren am 20. Juli 1961, von Bosnien...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.020.124 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 14.12.2021

Entscheid vom 7. Dezember 2021 Gesuchsteller: Markovic Mladen, geboren am 20. Juli 1961, von Bosnien und Herzegowina, Murackerstrasse 11, 5600 Lenzburg vertreten durch lic. iur. Harold Külling, Fürsprecher, Postplatz 4, Postfach, 5610 Wohlen AG

Gesuchgegnerin: Markovic Sandra, geboren am 19. Februar 1971, von Serbien, RS- Novi Sad, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Gesuch um Leistung eines Prozess­ kostenvorschusses / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

Das Gesuch betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss von CHF 300.00 sowie die Publikationskosten von CHF 84.00, insgesamt CHF 384.00, wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). © 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 4 des Familiengerichts

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