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Entscheid

00.020.182

Entscheid vom 7. Dezember 2021

15. Dezember 2021Deutsch6 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.020.182 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2021 Entscheid vom 7. Dezember 2021 Besetzung Gerichtspräsident R. Leiser Gerichtsschreiberin M. Hernandez Ca...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.020.182 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.12.2021

Entscheid vom 7. Dezember 2021 Besetzung Gerichtspräsident R. Leiser Gerichtsschreiberin M. Hernandez Casas

Betroffene CreBach AG, Ochsengässli 9, 5000 Aarau

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel

Der Gerichtspräsident entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 zeigte das Handelsregisteramt des Kantons Aargau an, die Betroffene weise in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation Mängel auf und überwies die Angelegenheit gemäss Art. 939 Abs. 2 OR an das hiesige Gericht zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen im Sinne von Art. 731b OR.

Sie führte aus, die Gesellschaft müsse gemäss Art. 718 Abs. 4 OR durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz habe. An diesem Erfordernis fehle es vorliegend. Das Schreiben des Handelsgerichtsamts vom 25. August 2021 sei von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert worden. Am 6. September 2021 sei die Betroffene daher mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt aufgefordert worden, innert 30 Tagen den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und die Eintragung anzumelden. Diese Frist sei unbenützt verstrichen.

Erwägungen

2.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 wurde die Anzeige des Handelsregisteramts der Betroffenen zur Stellungnahme zugestellt. Das Schreiben wurde von der Post dem Gericht mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert. Am 4.

© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 4

November 2021 wurde die Verfügung vom 21. Oktober 2021 im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert. Die Betroffene liess sich in der Folge innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.

3.

Eine Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kann in diesem Verfahren unterbleiben, nachdem bereits das Handelsregisteramt der Betroffenen eine entsprechende Frist angesetzt hat und eine erneute Fristansetzung angesichts der Tatsache, dass sich die Betroffene bisher nicht vernehmen liess, offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. Rolf Watter/Charlotte Pamer-Wieser, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530-964 OR, 5. Auflage, Basel 2016 [nachfolgend: Autor, BSK OR II, N… zu Art. …], N 19 zu Art. 731b OR).

4.

4.1

Wird der rechtmässige Zustand nicht wiederhergestellt, so kann das Gericht die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). Ob eine Gesellschaft aufzulösen ist, steht im Ermessen des Richters, wobei aufgrund der einschneidenden Massnahme alle Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen sind. Eine Auflösung nach Ziff. 3 hat stets dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen und gilt im Verhältnis zu den milderen Massnahmen nach Ziff. 1 (Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes) und Ziff. 2 (Ernennung des fehlenden Organs oder eines Sachwalters) als ultima ratio. In Abgrenzung zu den Massnahmen gem. Ziff. 1 und 2 soll eine Liquidation u.a. dann angezeigt sein, wenn sich gerichtliche Verfügungen nicht zustellen lassen oder die Gesellschaft keinerlei Anstalten trifft, die Behebung des Organisationsmangels an die Hand zu nehmen (Rolf Watter/Charlotte Pamer-Wieser, BSK OR II, N 25 zu Art. 731b OR, mit Hinweisen).

4.2

Vorliegend hat die Betroffene keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR). Das einzige Mitglied des Verwaltungsrats (Bachmann Rüdiger) ist unbekannten Aufenthaltes. Die Zustellung von Eingaben an das eingetragene Domizil der Gesellschaft ist nicht möglich. Somit liegt ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR vor. Da die Betroffene nicht willens und in der Lage ist, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, ist die Gesellschaft aufzulösen und nach den Vorschriften über den Konkurs zu liquidieren. Mildere Massnahmen erscheinen vor dem Hintergrund, dass die Betroffene keinerlei Anstalten trifft, sich vernehmen zu lassen oder aktiv zu werden, nicht zielführend.

5.

Der vorliegende Entscheid wird nach Rechtskraft den Ämtern mitgeteilt (Art. 731b Abs. 1 OR i.V.m. Art. 176 Abs. 1 SchKG).

Der vorliegende Entscheid wird nach Rechtskraft den Ämtern mitgeteilt (Art. 731b Abs. 1 OR i.V.m. Art. 176 Abs. 1 SchKG).

6.

© 2021 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 4

Die Kosten für das Verfahren werden gestützt auf § 8 VKD auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. Ausgangsgemäss werden die Kosten der Betroffenen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 SchKG).

1.

Die CreBach AG, Ochsengässli 9, 5000 Aarau, wird mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Entscheids aufgelöst und es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin.

3.

Das Konkursamt wird ersucht, die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs zu publizieren.

4.

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00, werden der Betroffenen auferlegt.

​Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

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Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO).

Präsidium V des Zivilgerichts Bezirksgericht Aarau

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